Wer haftet bei einem Einbruch in ein Bankschließfach?

Einbruch SchließfachZunehmend setzt sich der Trend durch, Bargeld nicht auf einem Bankkonto einzuzahlen, sondern in einem Bankschließfach aufzubewahren. Ursächlich hierfür ist sicherlich auch die Angst, das Geld könnte in Krisenzeiten nicht ausbezahlt werden. Doch wer haftet, wenn Bargeld aus dem Bankschließfach gestohlen wird.

Hierüber hatte das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 02.03.2016, 26 U 18/15, zu entscheiden. Eine Kundin hatte bei einer Bank ein Schließfach angemietet. Diese Bank vermietete einer unbekannten männlichen Person, die sich mit einem gefälschten finnischen Pass ausgewiesen hatte, ein weiteres Schließfach. Am Nachmittag desselben Tages erschien diese Person erneut in Begleitung zweier Männer, von denen einer eine große Sporttasche bei sich hatte und brach das Schließfach der Kundin auf. In zweiter Instanz wurde die Bank verurteilt, der Kundin 65.000,00 EUR Schadensersatz zu zahlen. Diesen Betrag hatte die Kundin im Schließfach aufbewahrt. Begründung: De Bank habe die ihr gegenüber der Kundin obliegenden Obhuts- und Aufklärungspflichten verletzt habe. Ein Kunde, der ein Schließfach anmiete und dort in der Regel wertvolle Dinge aufbewahre, erwarte, dass die Bank gewisse Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Tresore treffe. Die Bank hätte es daher Tätern zumindest in gewissem Umfang erschweren müssen, sich unter Täuschung über ihre Identität und über ihre Absichten Zugang zum Schließfachraum zu verschaffen und dort ungehindert Schließfächer auszurauben. Auch habe die Bank ihre Pflicht zur Aufklärung ihrer Kundin verletzt, indem sie nicht darauf hingewiesen habe, dass entgegen der stillschweigenden Erwartungshaltung keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien.

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