Minderungsanspruch wegen mangelhaftem Service auf einer Hochzeitsfeier im Restaurant

Wenn das Essen im Restaurant nicht schmeckt, hat man quasi keine rechtliche Handhabe gegen dieses Dilemma. Rechtlich gesehen handelt es sich nämlich um einen Dienstvertrag, welcher lediglich gekündigt werden kann. Das gelieferte Essen muß rechtlich dennoch bezahlt werden. Dies wurde dem Gastgeber einer Hochzeitsgesellschaft mit insgesamt 170 Personen zum Verhängnis. Vereinbart mit dem Gastwirt waren ein Sektempfang, ein Hauptmenü mit Fleisch, ein Abendbüffet und Getränke zu einem Preis von insgesamt 7.530,00 EUR. An dem besagten Tag, an welchem schließlich nur 150 Gäste anwesend waren, lief jedoch vieles schief. Unter anderem waren für die 150 Gäste nur zwei Kellner zugegen. Allein die Verteilung der Suppe dauerte 90 Minuten. Der Gastgeber der Hochzeitsgesellschaft zahlte daher nur 3.000,00 EUR. Der Gastwirt klagte den Differenzbetrag in Höhe von 4.530,00 EUR ein.

Hierüber entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 12.01.2016.

Es stellte zunächst fest, dass es unerheblich sei, wie viele Personen tatsächlich anwesend waren. Allerdings hatte die Vernehmung zahlreicher Zeugen ergeben, dass die Bewirtung im Hinblick auf Qualität der Speisen und die Wartezeit für die Bewirtung mangelhaft gewesen war. Der mangelhafte Service betreffe nach Ausführungen des Gerichts rechtlich eine geschuldete Dienstleistung. Nach Dienstvertragsrech besteht bei mangelhafter Erbringung der Dienstleistungen grundsätzlich kein Anspruch auf Minderung, sondern lediglich ein Recht zur Kündigung. Deshalb sei der Gast bei verzögerter Bedienung in der Regel auf die Kündigungsmöglichkeit beschränkt. Das Gericht stellte aber weiter fest, dass es für den Beklagten hier von vornherein ausgeschlossen gewesen sei, im Hinblick auf die schlechte Bewirtung den Vertrag mit dem Kläger zu kündigen. Er hätte, als die mangelhafte Dienstleistung des Klägers offenkundig wurde, mit der mindestens 150-köpfigen Hochzeitsgesellschaft nicht in ein anderes Lokal ausweichen können, um dort das beabsichtigte Festessen einzunehmen. Unter Beachtung der beiderseitigen Vertragsinteressen sei es daher gerechtfertigt, dem Beklagten einen Minderungsanspruch zuzubilligen. Das Gericht sprach dem Gast das Recht zu, die vereinbarte Pauschale in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem die einwandfreie Bewirtung zu der tatsächlich vom Gastwirt erbrachten Bewirtung stand.

Der Gastgeber der Hochzeitsgesellschaft war daher berechtigt, von der vereinbarten Vergütung in Höhe von 7.530,00 EUR einen Betrag von 2.590,20 EUR abzuziehen. Vom verbleibenden Vergütungsanspruch in Höhe von 4.939,80 Euro hatte der Gastgeber 3.000,00 EUR schon gezahlt, sodass dem Gastwirt eine Restforderung in Höhe von 1.939,80 EUR zugesprochen wurde.

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