Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei Abmahnungen durch einen Fachverband

Anwaltskosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sind dann erstattungsfähig, wenn die Einschaltung eines Anwaltes erforderlich war. Über diese Erforderlichkeit kann es Streit geben, wenn der Abmahner selbst Anwalt ist, die abmahnende Firma über eine juristische Abteilung verfügt oder aber ein Fachverband abmahnt. Letztere Variante kommt recht häufig vor, insbesondere wenn die Wettbewerbszentrale oder die Verbraucherzentralen abmahnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind in einem solchen Fall Anwaltskosten nicht erstattungsfähig, wenn der Fachverband in der Lage ist, Wettbewerbsverstöße ohne anwaltliche Hilfe zu verfolgen.

Über einen solchen Fall musste das OLG Frankfurt mit Urteil vom 04.02.2016, 6 U 150/15, entscheiden. Der abmahnende Verein war eine Vereinigung von Taxi-Unternehmen, die es sich satzungsgemäß zur Aufgabe gemacht hat, ihre Mitglieder in allen das Taxigewerbe betreffenden Belangen zu beraten und zu vertreten. In der Satzung ist die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen als Satzungszweck nicht genannt. Der Verein ließ durch einen Anwalt das Verhalten eines Taxifahrers abmahnen und klagte sodann unter anderem auf Erstattung der Anwaltskosten. Die Klage hatte keinen Erfolg. Denn der Verein hatte es sich nicht zur Aufgabe gemacht, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Ein “zur Aufgabe machen” in diesem Sinn ist zunächst zweifelsfrei gegeben bei “reinen” Wettbewerbsverbänden, deren satzungsmäßiger Zweck ausschließlich oder ganz überwiegend darin besteht, im Interesse seiner Mitglieder Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Ein solcher “Wettbewerbsverband” muss – unabhängig vom Umfang seiner Abmahntätigkeit – schon deshalb über juristisch geschultes Personal verfügen, weil er ansonsten das Erfordernis der personellen Ausstattung i.S.v. § 8 III Nr. 2 UWG zur Erreichung dieses speziellen Verbandszwecks nicht erfüllen könnte. Die Klägerin ist kein “reiner” Wettbewerbsverband, sondern ein typischer “Fachverband”, dem es um die umfassende Wahrnehmung der gewerblichen Interessen der ihm angehörenden Taxiunternehmen geht; in § 2 seiner Satzung ist die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen als Aufgabe auch nicht genannt. Entscheidend für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten ist daher der Umfang der von der Klägerin entfalteten Abmahntätigkeit. Bei Anwendung der oben dargestellten Grundsätze sind die für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig, wenn der Verband jährlich 41 Abmahnungen ausspricht.

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