Kein Rücktritt vom Kaufvertrag über einen PKW mit so genannter „Schummelsoftware“

Falsche Angabe zu SchadstoffenDas Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 16.03.2016, I-2 O 425/15, entschieden, dass kein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag besteht, wenn der Käufer einen PKW mit der so genannten „Schummelsoftware“ bezogen auf die Abgaswerte kauft. Zwar ist ein Kraftfahrzeug mangelhaft, in das eine Software eingebaut ist, die nur im sog. Prüfstandverfahren eine höhere Abgasrückführung zulässt, ein Rücktritt wegen dieses Mangels kommt jedoch nicht in Betracht. Begründung:

„ Ein Rücktritt des Klägers ist jedoch gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die Pflichtverletzung der Beklagten unerheblich ist. Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Im Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung ist bei behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13 –, BGHZ 201, 290-310). Hier ist nach derzeitigem Erkenntnisstand der Mangel behebbar. Das KBA hat dem von der W1 AG vorgelegten Maßnahmenplan zugestimmt, so dass nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen nach Einschätzung des KBA eine Beseitigung des Mangels erfolgt sein wird. Von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist nach dem BGH in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (BGH a.a.O.). Bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von nur knapp 1 % des Kaufpreises liegt dieser ohne Zweifel unterhalb der Bagatellgrenze (BGH, Urteil vom 14. September 2005 – VIII ZR 363/04 –, Rn. 43, juris). Bei dem Fahrzeug des Klägers wird die Mängelbeseitigung nach Behauptung der Beklagten einen Kostenaufwand von ca. 0,26 % des Kaufpreises des Pkws verursachen und liegt damit unterhalb der regelmäßig zu beachtenden Bagatellgrenze. Für eine Abweichung vom Regelfall besteht hier keine Veranlassung. Erhebliche Umstände hierfür hat der Kläger nicht dargetan. Zwar hat er die Höhe der Mängelbeseitigungskosten bestritten. Dies erfolgte jedoch ins Blaue hinein und ist daher unbeachtlich. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, warum das Einspielen eines Softwareupdates, so wie dies mit dem KBA abgestimmt ist, höhere Kosten als 100 € verursachen soll. Selbst wenn man zu den Kosten der Einspielung der Software noch anteilige Entwicklungskosten des Updates hinzurechnen würde, so ist plausibel und nachvollziehbar, dass auch dann die Mängelbeseitigungskosten nicht mehr als 100 € betragen, da die Entwicklungskosten auf mehr als zwei Millionen betroffene Fahrzeuge umzulegen sind.“

Wichtiger Hinweis:

Dieses Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar und kann keineswegs auf alle Fälle übertragen werden. So hat als erstes Gericht das Landgerichts München I mit Urteil vom 14.04.2016, 23 O 23033/15 zugunsten eines Autokäufers entschieden. Der Verkäufer wurde verurteilt, den Seat Ibiza mit 1,6 Liter Diesel-Motor vom Typ EA189 zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie ebenfalls Käufer eines PKW mit Schummmelsoftware sind, können Sie die Kanzlei gerne um rechtlichen Rat und Prüfung der Ihnen zustehenden Rechte beauftragen.

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