Kein Schadensersatzanspruch der Klinik bei Absage einer Schönheits-OP durch Patient

Absage von SchönheitsoperationenMit Schönheitsoperationen lässt sich viel Geld verdienen. Deswegen ist den Kliniken daran gelegen, dass die vereinbarten Termine auch eingehalten werden. Um dies zu gewährleisten, wird mitunter in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kliniken festgelegt, dass bei Absage eines OP-Termins Schadensersatz zu zahlen ist, wobei die Höhe von der Kurzfristigkeit der Absage abhängt.

Das Amtsgericht München musste mit Urteil vom 28.01.2016, 213 C 27099/15, über die Wirksamkeit einer solchen Klausel entscheiden. Konkret ging es um folgende Klauseln:

“Bei Absage oder Verschiebung eines durch den Patienten zugesagten Eingriffstermins erhebt die (Name der Klinik) stets eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro brutto. […]

Bei Abwesenheit des Patienten am Eingriffstag oder einer kurzfristigen Absage des Eingriffstermins erhebt die (Name der Klinik) darüber hinaus eine Stornogebühr. […] Sie beträgt bei Absage

– weniger als 14 Tage vor dem Eingriff 40 %

– innerhalb von 7 Tagen vor dem Eingriff 60 %

– innerhalb von 48 Stunden vor dem Eingriff – oder –

– bei Abwesenheit am Eingriffstag 100 %

des Gesamtrechnungsbetrags brutto.”

Im zugrunde liegenden Fall sagte eine Patientin den Behandlungstermin zunächst telefonisch und dann schriftlich ab. Die Schönheitsklinik stellte eine Rechnung über 60 Prozent der Behandlungsgebühren, insgesamt 1.494,00 EUR. Die Beklagte zahlte nicht. Die Schönheitsklinik erhob Klage, allerdings erfolglos. Das Gericht stufte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam ein. Ein derart hoher Schaden sei völlig realitätsfern und offenkundig einseitig zugunsten des Verwenders festgelegt. Die Regelung berücksichtige außerdem nicht, dass die Klinik bei Absage eines Operationstermins sich Aufwendungen wie Medikamente und Verbrauchsmaterialen, Strom- und Reinigungskosten erspare, die zugunsten des Patienten abzuziehen seien. Zudem könne der Behandlungsvertrag jederzeit gemäß §§ 621 Nr. 5, 627 BGB fristlos gekündigt werden, ohne hierfür sachliche (oder gar wichtige) Gründe angeben zu müssen. Der Patient müsse jederzeit die Möglichkeit haben, frei darüber zu entscheiden, ob er einen Eingriff in den Körper oder seine Gesundheit zulassen will.

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