Abmahnung wegen der Nutzung des „Gefällt mir“ Buttons auf einer Internetseite

Abmahnung wegen "Gefällt mir" ButtonEs gibt kaum eine Internetseite, die nicht die von Facebook zur Verfügung gestellten Funktion „Gefällt mir“ zum Anklicken bereithält. Doch die Verwendung dieser Funktion kann zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen, wenn nicht bestimmte datenschutzrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Dies entschied nun das LG Düsseldorf mit Urteil vom 09.03.2016, 12 O 151/15. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit mahnte ein Verbraucherschutzverein einen Onlineshopbetreiber unter Hinweis darauf ab, die Integration der Funktion „Gefällt mir” verstoße gegen Wettbewerbs- und Telemedienrecht, und forderte diesen erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Verband rügte, dass die Übermittlung der IP-Adresse, die im Falle früheren Einloggens bei Facebook die Erkennung von Nutzern auch ohne Anklicken des Buttons ermögliche, ohne datenschutzrechtliche Einwilligung unzulässig sei. Eine Datenschutzerklärung, die nicht wie der Button selbst direkt bei Aufruf der Seite erfolge, entspreche nicht den telemedienrechtlichen Vorgaben, da sie nicht vorherig erfolge. Auch kläre die Belehrung unvollständig über die Arbeitsweise und Datenverwendung des Plugins auf.

Das Landgericht stellte hierzu fest: „Die Nutzung des Facebook-Plugins “Gefällt mir” auf der Webseite der Beklagten, ohne dass die Beklagte die Nutzer der Internetseite vor der Übermittlung deren IP-Adresse und Browserstring an Facebook über diesen Umstand aufklärt, ist unlauter im Sinne des § 3 a UWG i.V.m. § 13 TMG. §§ 12, 13 TMG sind Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 a UWG. Eine ausdrückliche und informierte Einwilligung des Nutzers in die Datenübermittlung liegt nicht vor. Der Nutzer muss seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilen. Dies setzt eine aktive Handlung des Nutzers, wie etwa das Setzen des Häkchens in einer Checkbox, voraus. Eine Einwilligung ist zudem nur zulässig, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Weiter ist er auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie ggf. auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen (§ 4a Abs. 1 BDSG). Dies bedeutet, dass eine Einwilligung freiwillig und informiert zu erfolgen hat. Die Einwilligung muss der Datenverarbeitung vorangehen und darf nicht erst nachträglich eingeholt werden. Die Einwilligung wiederum verlangt, dass der Nutzer über die Weitergabe seiner Daten vorher unterrichtet wird. Dies ist beim Anklicken des “Gefällt mir” Buttons nicht der Fall.“

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