Ein Motorenölhändler verwendete auf seiner Internetseite folgende Formulierung:
„Gemäß der Altölverordnung sind wir verpflichtet, folgende gebrauchte Öle kostenlos zurückzunehmen:[….]. Rückgabeort ist unser nachfolgend genannter Verkaufsort S. Sie können die Öle dort jederzeit während unserer Öffnungszeiten abgeben. Alternativ können Sie uns das gebrauchte Öl auch zusenden, die Versandkosten sind hierbei von Ihnen zu tragen.“
Ein Konkurrent rügte diesen Hinweis als wettbewerbswidrig, weil gem. § 8 AltölV die Pflicht zur kostenlosen Rücknahme bestehe, aber gemäß Hinweis im Falle der Rücksendung der Käufer die Versandkosten übernehmen müsse. Es folgte ein Gerichtsverfahren.
Das OLG Celle entschied mit Urteil vom 16.06.2016, 13 U 26/16, dass keine Pflicht des Internethändlers zur Übernahme der Versandkosten bei Rücksendung von Altöl per Post bestehe. Das Gericht stellte zunächst fest, dass es sich bei § 8 AltölV um eine gesetzliche Vorschrift handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Der Anspruch, es zu unterlassen, Motorenöle abzugeben, ohne auch eine kostenlose Rücksendung anzubieten, folge nicht aus § 8 Abs. 2 AltölV. Dort heißt es: „Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort, so muss sie in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, dass ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist.” Das Gericht stellte hierzu fest, dass Verkaufsort nicht der Warenempfangsort sondern der Ort sei, wo der Händler den Vertrieb vornimmt. Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1a Satz 1 AltölV liege auch nicht vor. Eine ausdrückliche Regelung über die Kostenübernahme einer Rücksendung sei in § 8 Abs. 1a Satz 1 AltölV nicht enthalten. Danach muss die Annahmestelle die Altöle kostenlos annehmen. Darunter sei zu verstehen, dass die Rücknahme als solche unentgeltlich zu erfolgen habe, dem Verbraucher also die Entsorgungskosten nicht in Rechnung gestellt werden dürfen. Dem Begriff der „kostenlose Annahme” unterfallen aber nicht die Versandkosten, die bei der Rücksendung des Altöls im Internethandel entstehen. Im Ergebnis darf der Motorenölhändler demnach dem Käufer die Kosten der Rücksendung von Altöl auferlegen.
Wichtiger Hinweis:
Gemäß der Altölverordnung haben Händler gesetzlich vorgeschriebene Hinweispflichten. Diese gelten auch für Internethändler. Vergleichbare Hinweispflichten ergeben sich auch aus dem Batteriegesetz und dem Elektrogesetz. Wer als Händler dagegen verstößt, kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.
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