Löschung unzulässiger Werbeaussage bei Google nach Abgabe einer Unterlassungserklärung

Wer nach einer Abmahnung aufgrund einer unzulässigen Werbeaussage eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, muß nicht nur die unzulässige Werbeaussage von seiner Webseite entfernen, sondern auch dafür sorgen, dass in der Trefferliste bei Google die Aussage nicht mehr auftaucht sowie über eine in einem Cache-Speicher einer Suchmaschine hinterlegte Kopie entfernt wird.

Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 10.09.2015, 2 W 40/15, entschieden. Konkret ging es um den Fall, dass sich ein Abgemahnter in einer Unterlassungserklärung verpflichtet hatte, bestimmte Werbeaussagen zu unterlassen. Daraufhin entfernte er diese Aussagen von seiner Webseite, nicht jedoch im Cache von Google. Das Gericht stellte hierzu fest, dass der Unterlassungsschuldner auch die Beseitigung der Aussagen aus dem Cache des Suchmaschinenbetreibers veranlassen muß. Es sei bekannt, dass eine unlautere Aussage auch dann noch im Internet abrufbar und somit von Bedeutung für den Geschäftsverkehr sei, wenn sie zwar nicht mehr über die Ausgangsseite aufgerufen werden könne, aber über eine in einem Cache-Speicher einer Suchmaschine hinterlegte Kopie. Dadurch können Inhalte im Zuge einer einfachen Suchanfrage über Jahre aufgefunden werden. Die Umsetzung der Löschung erfordere zumindest eine schriftliche Aufforderung, so das Oberlandesgericht. Sie müsse inhaltlich den gebotenen Nachdruck enthalten, um den Angeschriebenen die Wichtigkeit und die Eilbedürftigkeit der geforderten Maßnahme klar zu machen. Neben der Androhung einer Sanktion sei es geboten, dass der Verantwortliche zeitnah überwache, ob die gebotene Löschung erfolgt. Gegebenenfalls habe er die angedrohten Sanktionen umzusetzen. Telefonische Bemühungen allein genügen demgegenüber nicht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert