Widerrufsrecht bei Matratzenkauf auf Kaffeefahrt trotz Auspacken der Ware –

Kaffeefahrten sind nach wie vor ein geeignetes Mittel, vor allem ältere Menschen mit dem Verkauf von Billigware zu überhöhten Preisen abzuzocken. Angelockt werden die Betroffenen mit einem kostenlosen Frühstück, Mittagessen und einer Stadtrundfahrt. Tatsächlich steht im Vordergrund eine Verkaufsveranstaltung. So erging es auch einem Rentner. Er kaufte auf einer Verkaufsveranstaltung im Rahmen einer Kaffeefahrt zwei Matratzen zum Preis von fast 2.600,00 EUR. Diese wurden noch am selben Tag ausgeliefert. Direkt an der Haustür unterschrieb der Käufer, dass er mit dem Auspacken der Matratzen und Platzierung auf seinen Betten einverstanden sei. In der Folgezeit widerrief er den Kaufvertrag. Der Verkäufer berief sich auf den Ausschluss des Widerrufsrechts bei geöffneten Waren. So war es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart.

Das Landgericht Berlin stufte diese Klausel mit Urteil vom 03.08.2016, 15 O 54/16, für unwirksam ein. Das Gesetz sehe solche Einschränkungen des Widerrufsrechts nicht vor. So dürfe der Kunde die Ware vergleichbar wie im Ladengeschäft sogar testen. Voraussetzung sei, dass er dabei sorgsam vorgehe und die Ware nicht beschädige oder verschmutze. Habe der Kunde, wie auf einer Kaffeefahrt, gar keine Möglichkeit, verschiedene Angebote zu prüfen und miteinander zu vergleichen, sei auch eine längere Testphase durchaus zulässig. Zwar gibt es Verträge über Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nach dem Entfernen der Versiegelung nicht mehr widerrufen werden können. Dazu können Kosmetika, Windeln und bestimmte medizinische Produkte gehören. Matratzen zählten aber nicht zu dieser Warengruppe. Außerdem hätte keine Versiegelung in Sinne des Gesetzes vorgelegen, weil eine bloße Verpackung keine Versiegelung darstelle. Denn eine solche müsse eindeutig als Versiegelung erkennbar sein.

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