Wer kennt nicht diese Situation. Man schlendert am Samstag am Nachmittag über die KÖ in Düsseldorf und sieht sich die Ware im Schaufenster an. Mitunter trägt es sich zu, dass man bei denen im Schaufenster angebotene Ware vergeblich das Preisschuld sucht. Herkömmlich ist die Annahme verbreitet, dass Ware im Schaufenster immer mit solchen Preisschildern ausgezeichnet sein muß. Im Normalfall ist das auch so. Allerdings gibt es Ausnahmen.
Der Bundesgerichtshof musste sich mit Urteil vom 10.11.2016, I ZR 29/15, mit einem solchen Fall beschäftigen. Gegenstand des Verfahrens war die Schaufenstergestaltung einer Hörgerätefiliale, die im Schaufenster Hörgeräte ausgestellt hatte. Diese konnten auch so im Laden erworben werden konnten. Die Präsentation dieser Hörgeräte erfolgte allerdings ohne jede Preisangabe oder sonstige, auf Preise Bezug nehmende Aussagen. Eine diesbezügliche Unterlassungsklage hatte allerdings keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat hierzu festgestellt, dass im Lichte der EU-Preisangabenrichtlinie 98/6/EG die Preisangabenverordnung in den Bestimmungen zur Schaufensterwerbung allein die Art und Weise, in der eine Preisangabe bei sichtbar ausgestellten Waren zu erfolgen habe, regele, nicht aber, dass überhaupt eine solche Preisauszeichnung erfolgen müsse. Damit entfällt praktisch die per-se-Verpflichtung zur Preisauszeichnung für im Schaufenster präsentierte Ware und zwar unabhängig davon, ob diese nun besonders beratungsintensiv ist oder nicht.
Wie kann ich Ihnen helfen?
Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit zu einem angemessenen Pauschalhonorar! Rufen Sie mich an (02154/605904). Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Schreibe einen Kommentar