Zum Ersatz der Aus- und Einbaukosten beim Kaufvertrag zwischen Unternehmern

Und es sind wieder die teuren italienischen Fliesen, die nach dem Verlegen durch den örtlichen Handwerker bereits nach kurzer Zeit der Benutzung erhebliche Kratzer erlitten haben. Der Kunde hat gegenüber dem Handwerker im Wege der Gewährleistung die teuren italienischen Fliesen reklamiert. Der Handwerker hat beim Kunden die teuren italienischen verkratzen Fliesen ausgebaut und neue Fliesen verlegt. Der Handwerker hat nun den Schaden, da er umsonst arbeiten musste. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Handwerker von seinem Lieferanten zumindest den Ersatz der Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Sachmängelhaftung verlangen kann?

In einem vergleichbaren Fall hat der BGH mit Urteil vom 02.04.2014, VIII R 46/13, so einen Anspruch abgelehnt. In diesem Fall ging es um Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung. Der Handwerker baute diese von einem Fachgroßhandel gelieferten Holzfenster bei seinem Kunden ein. In der Folgezeit platze der Lack an der Aluminium-Außenschale ab. Die Fenster mussten ausgetauscht werden. Die Mangelbeseitigungskosten beliefen sich auf über 40.000,00 EUR. Im Bezug auf diese Kosten verlangte der Handwerker von seinem Lieferanten Freistellung. Der BGH stellte hierzu f

„Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung (Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Profile) besteht nicht, weil die Aus- und Einbaukosten bei einem – hier vorliegenden – Kaufvertrag zwischen Unternehmern – anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf – nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst sind; sie wären deshalb auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung (Ersatzlieferung) entstanden. Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels der von der Beklagten gelieferten Aluminium-Profile, weil die Beklagte den Mangel nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eigenes Verschulden ist ihr unstreitig nicht vorzuwerfen. Das Verschulden der Streithelferin bei der Farbbeschichtung ist ihr nicht zuzurechnen, weil die Streithelferin nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten im Hinblick auf deren kaufvertragliche Pflichten gegenüber dem Kläger ist (§ 278 BGB).“

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 058/2014 vom 02.04.2014

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