Gewerbetreibende haben Anspruch auf kostenlose Aufnahme im „Das Telefonbuch“

Gewerbliche Einträge im „Das Telefonbuch“ oder auch im „Das Örtliche“ oder in den „Gelbe Seiten“ sind sehr teuer. Das betrifft vor allem die individuell gestalteten Einträge. Daneben gibt es Einträge der Privatpersonen, die kostenlos, aber nicht besonders gestaltet sind. Hier stellt sich die Frage, ob auch ein Gewerbetreibender kostenlos unter seiner Geschäftsbezeichnung in den genannten Verzeichnissen eingetragen werden muß. Der BGH hat in drei Urteilen vom 17.04.2014, III ZR 87/13, III ZR 182/13 und III ZR 201/13, entschieden, das Gewerbetreibende verlangen können, unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis „Das Telefonbuch“ und seiner Internetausgabe eingetragen zu werden.

In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 065/2014 vom 17.04.2014 steht dazu folgendes geschrieben:

„Der III. Zivilsenat hat entschieden, dass die Kläger gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung haben. Zum “Namen” im Sinne dieser Vorschrift zählt auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe ist erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher – und nicht als Privatperson – den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können. Dies gilt nicht nur für juristische Personen, Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Namen (Firma) führen oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, sondern auch für sonstige Gewerbetreibende, die eine Geschäftsbezeichnung führen. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder ob dies nur deswegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden – in dieser Funktion – ein maßgebliches Gewicht zukommt.“

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