Zur Zulässigkeit der Verkürzung der Gewährleistung im Gebrauchtwagenhandel

Gewährleistung im GebrauchtwagenhandelGrundsätzlich beträgt die Verjährung von Gewährleistungsrechten bei Kaufverträgen gegenüber Verbrauchern zwei Jahre. Bei gebrauchten Sachen kann diese Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden. Dies geschieht regelmäßig im Gebrauchtwagenhandel. In den vorgefertigten Kaufvertragen, welche häufig von Kraftfahrzeugverbänden zur Verfügung gestellt werden, finden sich häufig derartige Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese verkürzen die Verjährung der Gewährleistungsrechte auf ein Jahr. Doch wer hier bei der Formulierung Fehler macht und sich missverständlich ausdrückt, riskiert die Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingung. So ging es einem Autohändler, der ein Kaufvertragsmuster mit folgendem Inhalt verwendete:

„VI. Sachmangel

1.Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […]

5.Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.

VII. Haftung

1.Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. […]

5.Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.”

Der BGH stufte mit Urteil vom 29.04.2015, VIII ZR 104/14, diese AGBen als unwirksam ein. Begründung: „Ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde kann den – widersprüchlichen – Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 und VI Nr. 5, VII nämlich nicht entnehmen, ob er Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen kann. Denn einerseits sollen nach Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ansprüche wegen Sachmängeln nach einem Jahr verjähren. Danach darf der Verkäufer nach Ablauf dieser Zeit die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels verweigern, so dass auch für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht kein Raum mehr wäre. Andererseits ergibt sich aus den Regelungen des Abschnitts VI Nr. 5 und VII, dass für sämtliche Schadensersatzansprüche die Verjährungsfrist nicht verkürzt ist und die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt. Danach kann der Käufer einen Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben somit – aus der maßgeblichen Sicht des Kunden – keine eindeutige Antwort darauf, binnen welcher Frist er vom Verkäufer Schadensersatz wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht verlangen kann“.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 071/2015 vom 29.04.2015

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