Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kann ein Unternehmer seinen Konkurrenten regelmäßig abmahnen und ihn auffordern, gegenüber dem Unternehmer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit einer solchen Erklärung verpflichtet sich der Abgemahnte es künftig zu unterlassen, das wettbewerbswidrige Verhalten nicht mehr zu begehen und für den Fall, dass der Verstoß erneut begangen, wird eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Abgabe einer solchen Erklärung führt zum Ausschluss der Wiederholungsgefahr und beseitigt die Gefahr einer Klageerhebung auf Unterlassen. Die Wiederholungsgefahr kann durch die Abgabe der Unterlassungserklärung aber nur dann beseitigt werden, wenn die Erklärung „ernst gemeint“ ist. Die Ernsthaftigkeit kann entfallen durch Angabe einer zu niedrigen Vertragsstrafe oder aber bei Abgabe der Erklärung gegenüber einem Dritten (so genannte Drittunterwerfung). Hierzu muß man wissen, dass eine Drittunterwerfung grundsätzlich zulässig ist, jedoch in bestimmten Konstellationen unzulässig sein kann.
Über einen solchen Fall hatte das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 04.02.2016, 6 W 10/16, zu entscheiden. Ein Konkurrent gab zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr gegenüber einem dritten Unternehmer eine Unterlassungserklärung ab. Das Gericht bewertete die Unterlassungserklärung als unzulässig, da nach Abgabe der Unterwerfungserklärung die Empfänger der Erklärung selbst das vorgeworfene Verhalten begangen hatte (Widerrufsbelehrung ohne Telefonnummer). Das begründet den Verdacht, dass die Antragsgegnerin ihre Unterwerfungserklärung gegenüber der Fa. A nicht auf ein entsprechendes ernsthaftes Unterlassungsverlangen hin, sondern lediglich abgegeben hat, um damit den Anschein der Beseitigung der Wiederholungsgefahr zu erwecken. Diesen Verdacht hat die Antragsgegnerin nicht ausgeräumt; insbesondere hat sie entgegen der Aufforderung des Antragstellers die Abmahnung der Fa. A, die der Unterwerfungserklärung zugrunde gelegen haben soll, nicht vorgelegt.
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