Welche Mängel am PKW berechtigten zum Rücktritt?

Das „alte“ Auto läuft wie ein Uhrwerk. Trotzdem möchte „Mann“ unbedingt ein neues Auto haben. Und was kommt „Mann“ gelegener als das Angebot des örtlichen Händlers zum Kauf eines Neufahrzeuges unter Inzahlungnahme des alten Gebrauchtfahrzeuges. Ersparnis satte 25 %. Das überzeugt dann auch Frau und Kinder und das Neufahrzeug wird gekauft. Doch es kommt wie es kommen muß: Das neue Auto leidet an allerlei Kinderkrankheiten: Mängel an der Lenkung, Korrosionserscheinungen am Fahrgestell, Farbabplatzungen am Unterboden, Sägezahnabrieb der Reifen. Grund genug bei so vielen Mängeln und nach erfolglosen Reparaturversuchen vom Kaufvertrag zurückzutreten und den gezahlten Kaufpreis vom Händler zurückzuverlangen (abzüglich der Nutzung des neuen Fahrzeuges).

Über einen vergleichbaren Fall entschied der BGH mit Urteil vom 15.06.2011, VIII ZR 139/09. Der BGH verurteilte den Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises. Das Problem des Falles lag darin, dass erst in einem gerichtlichen Gutachten festgestellt wurde, dass der eigentliche Mangel die fehlerhaft eingestellte Achsgeometrie war. Sie führte zu Lenkschwierigkeiten und zum Sägezahnabrieb an den Reifen. Bei den vergeblichen Reparaturversuchen war dies nicht erkannt worden und daher mehrfach erfolglos repariert worden. Nun war es auch so, dass die fehlerhaft eingestellte Achsgeometrie mit einem Kostenaufwand von maximal 1.300,00 EUR zu beheben war und dieser Betrag nicht einmal 5 % des vom Käufer gezahlten Kaufpreises ausmachte. Aus diesem Grund hatte noch das Berufungsgericht (Landgericht Neubrandenburg) den Rücktritt abgelehnt mit der Begründung, dieser Mangel sei unerheblich. Der BGH stellte aber bezüglich der Erheblichkeit des Mangels auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ab. Zu diesem Zeitpunkt war die Ursache des Sägezahnabriebs der Bereifung trotz mehrerer vorausgegangener Reparaturversuche noch nicht bekannt und deswegen nicht absehbar, ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden konnte. Bei einer solchen Konstellation könne – so der BGH – dem Mangel die Erheblichkeit nicht abgesprochen werden. Unerheblich war, dass schließlich im Prozess die Ursache des Sägezahnabriebs festgestellt wurde und mit nur geringem Kostenaufwand beseitigt werden konnte. Denn dadurch könne – so der BGH – ein zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel nicht zu einem geringfügigen Mangel werden.

Hinweis: Mängel am PKW beschäftigen täglich bundesweit unzählige Gerichte. Umso wichtiger ist es, sich bei aufgetretenen Mängeln am PKW vor Einleitung irgend welcher Maßnahmen beraten zu lassen.

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