Impressum auf Facebook für Unternehmer erforderlich!

Ein Internetauftritt für den Geschäftsbetrieb ist das Minimum einer vernünftigen Marketingstrategie. Wie aufwendig eine Unternehmens-Website nun gestaltet werden soll, hängt sicherlich von der konkret ausgeübten Tätigkeit aus. Doch auch die geschäftliche Nutzung von „Social Media“ sollte ins Online-Marketing einbezogen werden. Facebook, Twitter, Xing, Google+ & Co wären da stellvertretend für viele andere soziale Netzwerke zu nennen. So bieten diese Netzwerke an, geschäftliche Profile zu errichten und zu Marketingzwecken zu nutzen. Aber Vorsicht! Wer hier bei der Errichtung des Profils Fehler begeht, kann kostenpflichtig abgemahnt werden.

Geschäftliche Webseitenbetreiber müssen grundsätzlich ein Impressum (Anbieterkennzeichnung) auf ihrer Website leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar vorhalten. Diese Pflicht zur Anbieterkennzeichnung ergibt sich aus § 5 TMG sowie aus § 55 RStV. Die Pflicht soll gewährleisten, dass die Nutzer der Website wissen, mit wem (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) sie es zu tun haben und unter welcher Adresse gegebenenfalls gerichtliche Post zugestellt werden kann. Verstöße gegen diese Pflicht können grundsätzlich abgemahnt werden. Unstreitig ist dies, wenn das gesamte Impressum fehlt. Fehlt nur ein Teil der Angaben, zum Beispiel die Umsatzsteueridentifikationsnummer, kommt ein Bagatellverstoß in Betracht mit der Folge, dass dieser nicht kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

Jeder der Waren und Dienstleistungen über das Internet gewerblich anbietet, muß ein Impressum vorhalten, § 5 TMG. Aber auch wer regelmäßig journalistisch-redaktionell gestaltete Berichte oder Beiträge zur Meinungsbildung auf seiner Website präsentiert, muß ein Impressum vorhalten, § 55 RStV. Rein private Webseiten benötigen hingegen kein Impressum. Die Grenzen zwischen privat und geschäftlich sind jedoch häufig fließend und werden zudem von der Rechtsprechung sehr unterschiedlich gesetzt.

Die Frage ist nun, ob auch die geschäftlichen Nutzer von „Social-Media“, wie zum Beispiel Facebook-Accounts, ein Impressum vorhalten müssen. Das LG Aschaffenburg hat mit Urteil vom 19.08.2011, 2 HK O 54/11, diese Frage bejaht. Im konkreten Fall hatte ein Kollege seinen Mitbewerber abgemahnt, weil dessen Facebook-Account kein eigenes Impressum enthielt, sondern nur Angaben zur Anschrift, zur Telefonnummer und zum Namen. Über einen Punkt „Info“ kam man auf die eigentliche Seite des Abgemahnten und von da zum Punkt Impressum, wo schließlich die verantwortliche juristische Person zu entnehmen war. Dies reichte dem Gericht nicht. Denn die Pflichtangaben müssten einfach und effektiv optisch wahrnehmbar und ohne langes suchen auffindbar sein. Ein Link zu den Informationen müsse klar formuliert sein. Die Bezeichnung „Info“ reiche nicht aus.

PraxisTipp:

Rüsten Sie nach! Überprüfen Sie Ihre geschäftlichen Auftritte in den sozialen Netzwerken aber auch in Portalen, die im größeren Umfang ermöglichen, Leistungen anzubieten. Lieber einmal ein Impressum zuviel als zuwenig.

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