Abmahnung wegen falscher Angabe zur Warenverfügbarkeit im Online-Shop

Wettbewerbsrechtliche AbmahnungManche Shop-Betreiber werten ihren OnlineHandel auf, indem sie Ware zum Kauf anbieten, obwohl die Ware nicht wie angegeben, lieferbar ist. Dieses Verhalten stellt ein Verstoß gegen das Verbot von Lockangeboten dar und kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

Dies hat das OLG Hamm mit Urteil vom 11.08.2015, 4 U 69/15, entschieden. Dem Rechtstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Onlinehändler vertreiben über Online-Shops unter anderem Elektrofahrräder. Im Dezember 2014 bot der Beklagte Elektrofahrräder des Modells “Corratec E-Bow 45 Bosch 29 2014” mit dem Hinweis an, dass “nur noch wenige Exemplare auf Lager” seien und die Lieferzeit ca. 2-4 Werktage betrage. Ein vom Konkurrenten bestellte Fahrrad konnte wie angegeben nicht geliefert werden, vielmehr mit erheblicher Verspätung. Dieses Verhalten mahnte der Konkurrent ab und klagte vor Gericht auf Unterlassung. Das Oberlandesgericht Hamm stellte fest, dass das Internetangebot des Beklagten gegen das Verbot von Lockangeboten verstoße. Einem Unternehmer, der bestimmte Waren in einem angemessenen Zeitraum nicht in angemessener Menge zur Verfügung stellen könne, sei es untersagt, diese Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis anzubieten, ohne den Kunden auf seinen fehlenden Warenvorrat hinzuweisen. Das nachgefragte Elektrofahrrad habe der Händler nicht vorrätig gehabt und auch nicht kurzfristig beschaffen können. Mit dem Hinweis im Angebot darauf, dass “nur noch wenige Exemplare auf Lager” sein, werde der Kunde nicht über einen fehlenden Warenvorrat aufgeklärt. Im Gegenteil, der Hinweis sei so zu verstehen, dass der Anbieter tatsächlich noch über entsprechende Waren – wenn auch nur wenige – verfüge.

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