(1) Die meisten Verbraucher wissen, dass sie bei einem über Internet abgeschlossenen Vertrag (Fernabsatzvertrag) oder bei einem Haustürgeschäft – von einigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich ein Widerrufsrecht haben. Widerrufsrechte bestehen aber auch zum Beispiel bei Teilzeit-Wohnrechts-und Verbraucherdarlehensverträgen. Daneben kommt ein Widerrufsrecht bei sogenannten sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfen in Betracht. So hat das AG Dortmund, Urteil vom 13.10.2010, 417 C 3787/10, entschieden, dass ein von einem Verbraucher im Ladengeschäft abgeschlossener Mobilfunkvertrag im Hinblick auf einen gleichzeitig abgeschlossenen Kaufvertrag über ein subventioniertes Handy eine „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe“ gemäß § 499 Abs. 1 BGB ist. Konsequenz ist, dass ein derartiges Geschäft innerhalb von 2 Wochen widerrufen werden kann mit der Folge, dass sowohl der Mobilfunkvertrag als auch der Handy-Kaufvertrag aufgelöst wird.
Hinweis: Im Einzelfall muß zunächst geprüft werden, ob der abgeschlossene Vertrag überhaupt eine “sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe” darstellt. Das kann streitig sein. Vorsorglich sollte bei einem solchen Vertrag (Kauf eines subventionierten Handy und Abschluss eines TK-Vertrages) der Widerruf gegenüber allen Vertragsbeteiligten (Provider und Handy-Verkäufer) erklärt werden.
Widerruf eines Mobilfunkvertrages bei gleichzeitigem Kauf eines 1 EUR Handy!
Geschrieben von Virabell Schuster am 23. Dezember 2011
(2) Das LG Lüneburg hat mit Beschluss vom 13.01.2011, 2 S 86/10, jetzt auch darauf hingewiesen, das beim Kauf eines subventionierten Handys in Verbindung mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages dem Kunden ein Widerrufsrecht zusteht, weil insofern die Voraussetzungen einer sogenannten sonstigen Finanzierungshilfe vorlegen.
Aber Achtung: Diese Ansicht ist nicht unumstritten. Insbesondere ist diese Ansicht angreifbar, wenn es um den Kauf „unterentwickelter“ Handys geht. Insofern könnte nämlich angenommen werden, Zweck des Vertragsabschlusses ist nicht die Finanzierung eines Handys, sondern der Zugang zum Mobilfunknetz. Geht es allerdings um den Kauf eines Handys der neueren Generation mit vielen Zusatzfunktionen, bei dem das Handy nicht nur einen Nebenzweck erfüllt, dürfte der Finanzierungsgedanke im Vordergrund stehen mit der Folge, dass ein Widerrufsrecht besteht.
PraxisTipp: Lassen Sie sich im Zweifel beraten, wenn Sie sich von einem Mobilfunkvertrag nebst Handy lösen möchten.
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