Haftung für Markenrechtsverletzung durch unbefugte Nutzung eines eBay-Konto?

Der BGH hat neulich in seinem Urteil vom 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09, entschieden, dass ein eBay-Mitglied, obwohl es seine Zugangsdaten nicht ausreichend gesichert hatte, nicht auf vertragliche Erfüllung (Lieferung der Kaufsache) in Anspruch genommen werden kann, wenn eine andere Person unbefugt über dessen eBay-Mitgliedskonto eine Sache verkauft, sofern keine Stellvertretung vorliegt.

Diese Entscheidung muß abgrenzt werden von einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2009. Mit Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 114/06 („Halzband“) hatte der BGH die Haftung eines eBay-Mitglieds angenommen, wenn das eBay-Mitglied seine Zugangsdaten nicht ausreichend sichert, eine dritte Person über dessen Account unbefugt Sachen verkauft und dabei gegen das Marken-, Urheber- oder Wettbewerbsrecht verstößt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte (diesmal) eine Ehefrau eine Nachahmung der Schmuckmodellreihe „Mahango“ aus dem Hause Cartier bei eBay zum Kauf angeboten. Die Schmuckmodellreihe „Mahango“ ist dadurch gekennzeichnet, dass auf den Schmuckstücken eine Reihe umlaufender, reliefartig hervorgehobener Panther zu sehen ist und der Rand von einer erhabenen Borte gebildet wird. Die Inhaberin der Marke „Cartier“ als auch der Entwickler der Schmuckreihe verlangte Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Der BGH zog eine Haftung des eBay-Mitglieds als Täter der Schutzrechtsverletzungen in Betracht, weil es die Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremden Zugriffen gesichert hatte. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stelle einen eigenen, gegenüber den eingeführten Grundsätzen der Störerhaftung selbständigen Zurechnungsgrund dar.

Für den juristischen Laien scheinen die beiden Entscheidungen auf den ersten Blick widersprüchlich zu sein. Denn in beiden Entscheidungen hatte das geschädigte eBay-Mitglied seine Zugangsdaten nicht ausreichend gesichert. In der aktuellen Entscheidung haftete das eBay-Mitglied nicht, in der älteren Entscheidung aus dem Jahr 2009 wurde eine Haftung des eBay-Mitglieds in Betracht gezogen.

Grund genug, an dieser Stelle die Unterschiede der beiden Entscheidungen für den juristischen Laien kurz darzustellen:

In der Entscheidung des BGH vom 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09, ging es um eine vertragliche Haftung des geschädigten eBay-Mitglieds. Es war zu entscheiden, ob das ebay Mitglied als Vertragspartner anzusehen ist, wenn über sein Mitgliedskonto durch eine dritte Person unbefugt etwas verkauft wird. Im konkreten Fall wurde das verneint. Entscheidend ist in dieser Fallkonstellation gewesen, ob eine Stellvertretung vorlag, möglicherweise auch aus Rechtsscheinsgrundsätzen. Im konkreten Fall verneinte der BGH eine Stellvertretung.

In der Entscheidung des BGH vom 11.03.2009, Az. I ZR 114/06, ging es um eine Haftung für (möglicherweise) begangene Schutzrechtsverletzungen, also Verletzungen des Marken- oder Urheberrechts. Hier zog der BGH eine Haftung in Betracht. Grund für die Haftung bei Schutzrechtsverletzungen ist nämlich die geschaffene Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mietgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann (Sonderfall der Störerhaftung).

Hinweis:

Wurde Ihr Mitgliedskonto unbefugt für Kauf- oder Verkaufsaktivitäten benutzt und werden Sie deswegen auf Lieferung, Zahlung oder Unterlassung/Schadensersatz/Auskunftserteilung in Anspruch genommen? Dann lassen Sie zuerst prüfen, ob eine Haftung in Betracht kommt.

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