Haftung für unbefugten Verkauf über ein eBay-Mitgliedkonto?

Immer wieder trägt es sich zu, dass Mitgliedskonten von eBay unbefugt benutzt werden. So werden unberechtigt die Zugangsdaten des eigentlichen Kontoinhabers verschafft und über das Konto ohne Zustimmung des Kontoinhabers Sachen gekauft oder verkauft. Der wahre Kontoinhaber wird nach Beendigung der Auktion entweder zur Zahlung des Kaufpreises oder zur Lieferung der Kaufsache vom Vertragspartner aufgefordert. Tatsächlich hat der wahre Kontoinhaber nichts gekauft oder verkauft. Es stellt sich nun die Frage, ob der wahre Kontoinhaber Vertragspartner geworden ist und den Kaufpreis zahlen oder die Kaufsache liefern muß.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09, herausgearbeitet, wie derartige Fallkonstellationen zu behandeln sind. Es ging darum, dass der Ehemann über das Mitgliedskonto seiner Ehefrau bei eBay eine Gastronomieeinrichtung zum Verkauf (Startpreis 1,00 EUR) anbot. Der Kläger des Rechtsstreits gab ein Gebot in Höhe von 1.000,00 EUR ab und verklagte in der Folgezeit die Ehefrau auf Schadensersatz in Höhe von 32.820,00 EUR (Zeitwert der nicht gelieferten Einrichtung abzüglich 1.000,00 EUR Kaufpreis).

Der BGH lehnte den Schadensersatzanspruch des Käufers gegen die Ehefrau ab. Begründung: Zwischen dem Käufer und der Ehefrau sei kein Vertrag zustande gekommen. Die Ehefrau habe die Einrichtungsgegenstände selbst nicht bei eBay eingestellt. Die vom Ehemann unter Verwendung des Mitgliedsnamens der Ehefrau abgegebenen Erklärungen seien der Ehefrau nicht zuzurechnen. Zwar liege ein Handeln [des Ehemanns] unter fremden Namen [nämlich unter dem Namen der Ehefrau] und damit ein Fall der Stellvertretung vor. Insbesondere auch deswegen, weil aus Sicht der potentiellen Käufer die Ehefrau Urheberin des Verkaufsangebotes sei. Der Ehemann handelte jedoch ohne Vertretungsmacht und ohne nachträgliche Genehmigung.

Auch die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht

(= der Vertretene [hier die Ehefrau] duldet, dass ein anderer [hier der Ehemann] Geschäfte abwickelt und der Vertragspartner [hier der Käufer] glaubt, das habe seine Richtigkeit)

und die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht

(=der Vertretene [hier die Ehefrau] kennt das Handeln des Scheinvertreters [hier der Ehemann] nicht, hätte es aber erkennen und verhindern können)

liegen nicht vor. Denn zum einen habe die Ehefrau ihre Zugangsdaten ihrem Ehemann nicht offengelegt und der Ehemann habe ohne Wissen der Ehefrau gehandelt; zum anderen habe der Ehemann erstmalig unbefugt die Zugangsdaten der Ehefrau benutzt. Anzulasten sei es der Ehefrau im übrigen nicht, dass sie ihre Zugangsdaten nicht hinreichend sicher verwahrt hat.

Wenn Sie hierzu weitere Fragen haben oder Ihnen etwas ähnliches passiert ist, können Sie sich gerne an mich wenden. Oder hinterlassen Sie einen Beitrag hierzu im BLOG!

In Abgrenzung hierzu lesen Sie auch bitte diesen Beitrag:

Haftung für Markenrechtsverletzung durch unbefugte Nutzung eines eBay-Konto?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

2 Kommentare:

Sehr geehrte Frau Schuster,
ich hoffe, dass solche Dinge nur sehr selten passieren. Das vertrauen in die Sicherheit von Zugangsdaten ist immer genau zu betrachten. Persönlich hatte ich bisher noch keine Schwierigkeiten, aber es ist immer sehr gut zu Wissen worauf man sich berufen kann, sollte einem so etwas passieren.
Mit freundlichen Grüßen
J. Grumer

Ich habe gestern ein Auto ersteigert welches drei Stunden nach Beendigung der Auktion wiederrufen wurde! Nun die Nachricht von eBay dass es sich um eine dritte unbefugte Person als Verkäufer handelt . Meine Frage nun kann ich Anspruch auf den Wagen zu dem Preis erheben und der vermeintlich dritte muss dem eigentlichen Besitzer eine ausgleichszahlung leisten ? Oder habe ich keinen Anspruch auf das Auto ?