Unerlaubte Verwendung eines Lichtbildes für Privatauktion bei eBay

„Ich denke ist nicht so dramat situation“ würde Dschungelcamper und Sympath-Mann Ailton (38) diese Überschrift möglicherweise kommentieren und sich dabei mit der rechten Hand über seinen Kopf streichen. Ein freundliches „rufi an nix“ nebst treu-süßem Blick würde den Kommentar abrunden und zumindest weibliche Rechteinhaber in die Knie zwingen.

Doch für den normalen Internetnutzer kann die unerlaubte Verwendung eines Lichtbildes für eine Privatauktion im Internetauktionshaus eBay zu einer sehr dramatischen Situation werden. Denn noch nicht bei allen Internetnutzern hat sich herumgesprochen, dass das Internet weder ein kostenloser Selbstbedienungsladen noch ein rechtsfreier Raum ist. Und so laden nach wie vor viele Internetnutzer illegal Musik, Filme und Computerspiele in Tauschbörsen runter und/oder kopieren und verwenden Produktbeschreibungstexte nebst dem passenden Produktfoto für das eigene Verkaufsangebot bei eBay und Co. Sofern der Rechteinhaber für die Verwendung seines Bildes nicht seine Zustimmung erteilt hat, stellt dieses Verhalten eine Urheberrechtsverletzung dar und kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Internetnutzer ein Profibild (Urheberrechtsverletzung) oder ein ganz gewöhnlich hergestelltes Bild (Leistungsschutzrechtsverletzung) ohne Zustimmung verwendet hat. Was folgt, ist eine urheberrechtliche Abmahnung. Ein freundliches „Rufi an nix“ wird dem Abgemahnten nicht wirklich weiterhelfen. Denn der Rechteinhaber verlangt in der Abmahnung regelmäßig die Abgabe einer Unterlassungserklärung und einen Schadensersatzbetrag. Und wer als Abgemahnter meint: „Ich denke ist nicht so dramat situation“ (frei nach Ailton), muß mit einer Unterlassungs- und Kostenklage rechnen. Die durch ein solches Klageverfahren zusätzlich entstehenden Kosten sind häufig noch mal so hoch wie der in der Abmahnung geforderte Vergleichsbetrag. Ursächlich hierfür sind die hohen Streitwerte, die die Gerichte für den Unterlassungsanspruch zugrunde legen. Allerdings ist ein gewisser Trend bei den Gerichten zu beobachten, wonach zunächst festgesetzte Streitwerte aufgrund einer Beschwerde reduziert werden.

So hat zuletzt das OLG Köln mit Beschluss vom 22.11.2011, 6 W 256/11, den Streitwert für die unerlaubte Verwendung eines Lichtbildes für eine Privatauktion bei eBay von 6.000,00 EUR auf 3.000,00 EUR reduziert. Das OLG Köln meinte, ein Streitwert in Höhe von 6.000,00 EUR in derartigen Fällen sei nicht mehr angemessen. Gehe es darum, die weitere ungenehmigte Verwendung eines ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechtevorbehalt ins Internet gestellte Foto durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte zu verhindern, werde eine deutlich geringere Wertbemessung in der Regel ausreichen, bei einem Privatverkauf bei eBay sei 3.000,00 EUR angemessen und ausreichend.

PraxisTipp: Machen Sie Ihre eigenen Fotos. Das macht Spaß und spart Geld. Beschreiben Sie Ihre Produkte selbst. Je öfter Sie das machen, desto mehr Routine bekommen Sie.

Was halten Sie von der unerlaubten Verwendung fremder Fotos. Ist es frei nach Ailton „nicht so dramat situation“, also eine Bagatelle oder eine Frechheit. Sagen Sie Ihre Meinung hier im BLOG.

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