Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Werbung mit einer Garantie bei ebay & Co

Die Werbung mit einer Garantie ist ein geeignetes Mittel, die Kunden zum Kauf von Produkten zu motivieren. Denn die Gewährung einer Garantie erhöht das Vertrauen des Verbrauchers in die Qualität des Produktes. Und so wundert es nicht, dass immer häufiger Online-Händler Produkte mit dem Hinweis auf eine vorhandene Garantie anbieten. Doch Vorsicht! Wer hier Fehler macht und die erforderlichen Angaben zur Garantie unterlässt, riskiert den Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Zwar hatte der BGH mit Urteil vom 14.04.2011, I ZR 133/09, eine Abmahnung in Bezug auf eine nicht ausreichende Garantieerklärung als unzulässig eingestuft (siehe oben: Beitrag vom 06.September 2011). Grund hierfür war aber, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Angebot nebst Garantie um ein noch unverbindliches Angebot und nicht schon um ein auf einen konkreten Kaufabschluss gerichtetes Angebot gehandelt hat.

Anders ist das zum Beispiel im Internetauktionshaus eBay und Co. Die dort angebotenen Produkte stellen (im Normalfall) bereits ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Und so stufte dann auch das OLG Hamm mit Urteil vom 15.12.2011,I-4 U 116/11, eine Abmahnung in Bezug auf eine nicht ausreichende Garantieerklärung als zulässig ein. Der abgemahnte Taschen- und Schulranzen-Verkäufer hatte in seinem Verkaufsangebot lediglich angegeben: „Garantie und Widerrufsbelehrung […]“. Angaben zum Inhalt, Umfang usw. befanden sich in der Produktbeschreibung nicht. Gemäß § 477 I 2 BGB muss eine Garantieerklärung jedoch den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muß die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, insbesondere Dauer, räumlicher Geltungsbereich sowie Name und Anschrift des Garantiegebers enthalten. Diese Angaben müssen immer dann gemacht werden, wenn es sich ei dem Angebot nicht lediglich um eine reine Werbung handelt (Angebot ist noch nicht auf einen konkreten Kaufabschluss gerichtet: so in den meisten Online-Shops), sondern um ein auf einen Kaufabschluss gerichtetes Angebot (so wie bei eBay und vielen anderen Internetauktionshäuser).

Hinweis: Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bekommen haben oder wenn Sie einen Mitbewerber abmahnen möchten, dann lassen sich von einem Anwalt beraten, der schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts tätig ist. Ich berate Sie auch gern.

Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Fax (02154/605905) oder Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande.

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