Abmahnung KLAKA Rechtsanwälte für das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne

Es liegt eine markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne aus Epernay/Frankreich, vor. Das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne wird anwaltlich vertreten durch die KLAKA Rechtsanwälte aus München. Die KLAKA Rechtsanwälte teilen in der Abmahnung mit, dass das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne eine nach dem französischen Gesetz vom 12.04.1941 mit eigener Rechtspersönlichkeit und Klagebefugnis ausgestattete Organisation der Champagnerwirtschaft sei und ihm angeschlossen sämtliche mit dem Anbau und der Herstellung des Champagner befaßten Winzer und Champagner-Firmen seien.

In der Abmahnung lässt das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne durch die KLAKA Rechtsanwälte vorwerfen, über einen Internetshop Liquids zur Verwendung in elektronischen Zigaretten unter einer Bezeichnung anzubieten, die das durch verschiedene Gesetze geschützte Recht an der qualifizierten geographischen Herkunftsangabe „Champagne“ verletzt. So werde die Bezeichnung geschützt durch Art. 118 m der Verordnung Nr. 1234/2007 (VO über die einheitliche GMO), durch ein deutsch-französisches Abkommen, das Markengesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Mit der Abmahnung der KLAKA Rechtsanwälte werden Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht. So fordern die KLAKA Rechtsanwälte in der Abmahnung auf, eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung abzugeben. Der Entwurf einer solchen Erklärung ist der Abmahnung beigefügt. Der Entwurf der Erklärung sieht vor, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR zu bezahlen und die durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Für den abgemahnten Verstoß wird ein Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 EUR festgesetzt und Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 2.118,44  EUR (1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Steuern) gefordert.

Allgemeine Hinweise zu markenrechtlichen Abmahnungen:

Markenrechtliche Abmahnungen bergen ein besonders hohes Kostenrisiko. Es sollte daher nie vorschnell die der Abmahnung beigefügten Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschrieben werden. Regelmäßig sind diese Erklärungen zu weit gefasst und müssen abgeändert (modifiziert) werden (sogenannte modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung). Insbesondere abgemahnten Privatverkäufern ist dringend anzuraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht voreilig zu unterschreiben, sondern zunächst zu prüfen, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt.

Wie kann ich Ihnen helfen!

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutz kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

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