Abmahnung wegen Auftragsbestätigungen für nicht bestellte Telefondienstleistungen!

Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 27.03.2012, 11 O 46/11, entschieden, dass durch die Versendung von Auftragsbestätigungen an Kunden, denen kein entsprechender Auftrag zugrunde liegt und der Kunde aufgefordert wird, eine nicht bestellte Dienstleistung bzw. eine andere Dienstleistung als die nach dem Vertrag bestehende zu bezahlen, wettbewerbswidrig sei. Dies sei nach Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG unzulässig. Die schriftliche “Bestätigung” eines vom Kunden nicht erteilten Auftrags stelle auch eine irreführende geschäftliche Handlung dar, da eine Vertragsänderung behauptet wird, die tatsächlich nicht erfolgt ist.

Im dem zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um Telekommunikationsdienstleistungsverträge mit Verbrauchern. Nach Gesprächen mit Verbrauchern in Kundencentern oder nach Anrufen der Verbrauchern wurde seitens eines Telekommunikationsunternehmens angebliche Aufträge bestätigt. Die Verbraucher bestritten, derartige Aufträge erteilt zu haben.

Achtung:

Im Moment häufen sich hier die Beschwerden über Telefondienstanbieter (insbesondere Vodafone), die die Kunden anrufen, um angeblich kostenlose Dienstleistungen oder Geschenke am Telefon anzubieten. In der Folgezeit erweisen sich diese Leistungen jedoch als kostenpflichtig bzw. es entsteht eine zusätzlich erhöhte Kostenpflicht. Es ist bedauerlich, dass insbesondere „alt eingesessene“ Telefondienstanbieter, deren Gebühren ohnehin mit der Konkurrenz nicht mithalten können, derartige Methoden anwenden. Wenn Ihnen auf diese Art und Weise etwas angeboten und in der Folgezeit in Rechnung gestellt wurde, obgleich Sie keine kostenpflichtige Leistung in Anspruch nehmen wollten, handeln Sie sofort und widerrufen den Vertrag schriftlich.

Sind Sie auch von derartigen Vorgängen betroffen, dann hinterlassen Sie hier im BLOG eine Nachricht und informieren andere Betroffene.

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