Belästigung durch unverlangte Bewertungsanfrage (Feedbackanfrage)?

(1) Bewertungen sind für Unternehmer ein wichtige Marketinginstrument. Und so wundert es nicht, dass sich Unternehmer auf unterschiedliche Art und Weise bemühen, gute Bewertungen von ihren Kunden zu erhalten, was nicht immer einfach ist. Denn Tränen des Dankes trocknen schnell während die Empörung über eine (vermeintlich) schlechte Leistung oder Ware lange anhält und meist nur durch die Abgabe einer schlechten Bewertung in den Griff zu bekommen ist. Insgesamt lässt sich sagen und psychologisch sicherlich erklären, dass schlechte Bewertungen gerne und oft aus eigener Initiative abgegeben werden, gute Bewertungen sind dagegen Mangelware (wenn sie nicht gerade von einer Agentur gekauft wurden).

Demgemäß gehen Unternehmer dazu über, ihre Kunden aktiv aufzufordern, die erbrachte Leistung zu bewerten, und zwar mittels Versendung einer Bewertungseinladung oder einer Feedbackanfrage. Wer dabei jedoch als Unternehmer es sich bei seinem Kunden sowieso verscherzt hat, könnte hierfür durch den Kunden wegen unzumutbarer Belästigung abgemahnt werden.

Das Landgericht Coburg hat jedoch mit Urteil vom 17.02.2012, 33 S 87/11, entschieden, dass die Versendung einer Feedbackanfrage keine unzumutbare Belästigung ist und damit nicht abgemahnt werden kann.

Warum stellt sich diese Frage überhaupt? Die unverlangte Versendung von Werbung über Fax oder Email stellt eine unzumutbare und damit zu unterlassende Handlung dar, auch gegenüber einem Verbraucher. Hierdurch verletzt wird entweder das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb. Auch die unverlangte Feedbackanfrage per Email könnte eine solche Werbung sein. Das Landgericht Coburg hat hierzu ausgeführt:

„Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Feedbackanfrage der Beklagten um Werbung handelt, ist diese jedenfalls nicht als unzumutbare Belästigung zu qualifizieren. […] Kriterien für die Unzumutbarkeit sind zum Beispiel die Intensität des Eingriffs, die Gefahr der Summierung […]. Bei der Feedbackanfrage handelt es sich – wenn überhaupt- dann zumindest nicht überwiegend um eine Werbemaßnahme, sondern auch vor allem um eine Zufriedenheitsanfrage und Kundenservice, die der Verbesserung der Abläufe und dem Abstellen von Mängeln dienen soll.

Eigene Einschätzung: Man kann das durchaus auch anders sehen. Die Gefahr, mit Feedbackanfragen übersäht zu werden, dürfte künftig steigen. Und warum ausgerechnet der Kunde dem Unternehmer durch unverlangte Anfragen helfen soll, dessen Abläufe zu verbessern, erschließt sich auch nicht wirklich. Vor allem unzufriedene Kunden dürften sich tatsächlich durch unverlangte Feedbackanfragen belästigt fühlen.

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Belästigung durch unverlangte Bewertungsanfrage (Feedbackanfrage)?

Geschrieben von Virabell Schuster am 13. August 2013

UpDate (2): Anders als das Landgericht Coburg (siehe oben), hat nun das Amtsgericht Hannover mit Urteil vom 03.04.2013, 550 C 13442/12, entschieden, dass der unverlangte Versand einer Bewertungsanfrage an einen Kunden eine unerlaubte Zusendung einer Werbe-Email und damit einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Dies sei eine nicht hinnehmbare Belästigung und daher zu unterlassen. Im konkreten Fall hatte ein Anwalt Autoreifen gekauft. In der Folgezeit schickte der Verkäufer dem Anwalt eine Bewertungsanfrage. Dies mahnte der Anwalt ab. Die Angelegenheit landete vor Gericht. Der Verkäufer wurde verurteilt, dies künftig zu unterlassen.

Praxistipp: Vorsicht beim Versand von Bewertungseinladung. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Im Zweifel muß dieses Verhalten als unzulässige Belästigung und damit als abmahnfähig eingestuft werden.

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