Dank Smartphone und Co. ist es möglich, überall und zu jeder Zeit jede Person und jede Situation zu fotografieren. Dies kann hilfreich sein, wenn es darum geht, Fotos zu Beweiszwecken anzufertigen, zum Beispiel Fotos von Unfällen. Ist es aber zulässig, auch eine Person in der Öffentlichkeit zu Beweiszwecken zu fotografieren? Mit der Frage musste sich das KG Berlin mit Urteil vom 05.07.1979, 12 U 1277/79, beschäftigen. In dem zugrunde liegenden Fall wurden spielende Kinder fotografiert, um für einen späteren Prozess Beweismittel wegen der Beschädigung eines Zauns zu haben. Diesbezüglich stellte sich die Frage, ob dieses Verhalten angesichts des Persönlichkeitsrechts der Kinder zulässig war.
Das Kammergericht stellte fest, dass zwar eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch das Fotografieren vorgelegen habe, diese aber wegen der Sicherung von Beweismitteln gerechtfertigt gewesen sei. Es sei zulässig, zur Beweissicherung zum Beispiel im Rahmen eines Verkehrsunfalls Fotos anzufertigen. Nicht anderes soll für diesen Fall gelten. Darüber hinaus sei zu beachten gewesen, dass nicht in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts der Kinder eingegriffen worden sei. Denn die Aufnahmen wurden in der Öffentlichkeit gemacht. Dadurch sei weder in die Intim- noch in die Privatsphäre der Kinder eingegriffen worden. Der Fall sei daher vergleichbar mit Fotos von Reisenden, Natur- und Landschaftsliebhabern und Hobbyfotografen. Außerdem werden die Fotos im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht im eigentlichen Sinne veröffentlicht. Vielmehr seien sie nur für einen begrenzten Personenkreis einsehbar.
Hinweis:
Die Rechtslage kann sicherlich auch anders bewertet werden. Vergleichen Sie hierzu zum Beispiel den hier beschriebenen Fall. Sind Sie von heimlichen Fotoaufnahmen betroffen und wollen dies nicht hinnehmen, dann lassen Sie die Rechtslage umfassen prüfen. Die Kanzlei berät Sie gerne.
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