Zur außerordentlichen Kündbarkeit von langfristigen Fitnessstudioverträgen

Kündigung von Fitnessstudioverträgen)Fitnessstudioverträge sind meist von längerer Dauer. Denn je langfristiger der Vertrag abgeschlossen wird, desto günstiger ist der monatliche Beitrag. Doch welche Möglichkeiten bestehen, wenn aufgrund von Krankheit oder Umzug das Fitnessstudio nicht mehr genutzt werden kann obgleich der Vertrag noch mehrere Monate läuft.

Über einen solchen Fall entschied der BGH mit Urteil vom 04.05.2016, XII ZR 62/15. Die Parteien des Rechtsstreits schlossen im Jahr 2010 einen Vertrag über die Nutzung des Fitnessstudios für einen Zeitraum von 24 Monaten. Sie vereinbarten ein monatliches Nutzungsentgelt von 65 Euro zuzüglich einer – zweimal im Jahr fälligen – Pauschale von 69,90 Euro für ein “Trainingspaket”. Ferner enthält der Vertrag eine Verlängerungsklausel um jeweils zwölf Monate für den Fall, dass er nicht bis zu drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Der Vertrag verlängerte sich entsprechend bis zum 31. Juli 2014. Im Oktober 2013 wurde der bis dahin in Hannover lebende Beklagte zum Soldaten auf Zeit ernannt und zog aus Hannover weg. Am 5. November 2013 kündigte er den Fitness-Studiovertrag. Der Fitnessstudiobetreiber verlangte daher restliches Nutzungsentgelt für die Zeit von Oktober 2013 bis einschließlich Juli 2014. Der BGH stellte folgendes zu Gunsten des Fitnessstudiobetreibers fest:

„Ein Dauerschuldverhältnis, wie der vorliegende Fitnessstudio-Vertrag, kann zwar von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Allerdings trägt der Kunde grundsätzlich das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist. Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher – nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender – Umstand etwa in einer die Nutzung ausschließenden Erkrankung gesehen werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen. Ein Wohnsitzwechsel stellt dagegen grundsätzlich keinen wichtigen Grund i.S.v. §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung eines Fitness-Studiovertrags dar. Die Gründe für einen Wohnsitzwechsel – sei er auch berufs- oder familienbedingt – liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm beeinflussbar.“

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 079/2016 vom 04.05.2016

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