Mangel bei mehr als 12 Monate Standzeit zwischen Herstellung des PKW und 1. Zulassung

Mangel wegen zu langer StandzeitDas Baujahr eines PKWs ist ein wichtiges Argument zum Kauf eines solchen. Gewöhnlich berechnet der Verbraucher das Baujahr anhand der Erstzulassung des PKWs. Wurde der PKW also im Februar 2010 zugelassen, wird dieses Jahr zugleich als Baujahr eingestuft. Doch es gibt Konstellationen, in welchen die tatsächliche Herstellung des PKW (Baujahr) und die 1. Zulassung nicht identisch sind, vielmehr erheblich auseinander fallen. Hier stellt sich die Frage, ob dieser Umstand einen Mangel darstellt, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Der BGH musste mit Urteil vom 29.06.2016, VIII ZR 191/15, über eine solche Frage entscheiden. Es ging um einen PKW, der laut Kaufvertrag gemäß Angaben im Fahrzeugbrief im Februar 2010 erstmals zugelassen wurde. Später stellte sich heraus, dass der PKW bereits im Juli 2008 hergestellt worden war. In dieser Standzeit von 19 ½ Monaten sah der Käufer einen Sachmangel und trat vom Kaufvertrag zurück. Der BGH hat entschieden, dass eine Standzeit von über zwölf Monaten vor Erstzulassung bei einem Gebrauchtwagenkauf nicht ohne Weiteres einen Sachmangel begründet und vereinte ein Rücktrittsrecht:

„Die Parteien hatten weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Beschaffenheitsvereinbarung über ein bestimmtes Herstellungsdatum oder Baujahr getroffen. Der bloßen Angabe des Datums der Erstzulassung im Kaufvertrag kann eine solche (stillschweigende) Beschaffenheitsvereinbarung schon deshalb nicht entnommen werden, weil die Beklagte durch den einschränkenden Zusatz “lt. Fzg.-Brief” keine verbindliche Willenserklärung abgegeben, sondern lediglich mitgeteilt hat, aus welcher Quelle sie die entsprechenden Angaben entnommen hat (Wissensmitteilung). Die Beklagte hat damit deutlich gemacht, dass sie weder für die Richtigkeit des Erstzulassungsdatums noch – darüber hinausgehend – für ein bestimmtes Baujahr des Fahrzeugs einstehen will. Die Standzeit von 19 ½ Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung führt auch nicht dazu, dass sich der erworbene Gebrauchtwagen zum Zeitpunkt der Übergabe nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete. Zwar hat der Senat für den Kauf von Neu- oder Jahreswagen bereits entschieden, dass ein Autokäufer in diesen Fällen eine zwölf Monate nicht überschreitende Standzeit vor der Erstzulassung erwarten darf. Vergleichbare allgemein gültige Aussagen lassen sich bei sonstigen Gebrauchtwagen jedoch nicht treffen. Welche Standzeiten bei solchen Fahrzeugen üblich sind und ein Käufer – ohne zusätzliche Verkäuferangaben – erwarten darf, hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der Zulassung zum Verkehr und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung..“

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 109/2016 vom 26.06.2016

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