Kein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bei Nichtentfernung eines Fotos aus dem Cache

Ein Händler wurde abgemahnt, weil dieser ein Foto eines Konkurrenten zur Bebilderung eines Produktes bei eBay unzulässig verwendete. Der abgemahnte Händler gab am 24.März die geforderte Unterlassungserklärung ab. Der abmahnende Konkurrent stellte am 08.April fest, dass in dem „Cache” (Zwischenspeicher) der Internetsuchmaschine „Google” weiterhin die beanstandete Werbung des mit dem in Rede stehenden Lichtbild des Wasserschlauches abrufbar war. In einem Gerichtsverfahren machte der Rechteinhaber einen weiteren Unterlassungsanspruch, Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten und eine Vertragsstrafe geltend. Das OLG Zweibrücken wies mit Urteil vom 19.05.2016, 4 U 45/15, die Klage vollständig ab und führte aus:

„Der Kreis der durchschnittlich versierten Internetnutzer, zu dem sich auch die Mitglieder des erkennenden Senats rechnen, hat nicht von vornherein Kenntnis davon, dass Informationen, die bei einem Aufruf der aktuellen Suchergebnisse von der Suchmaschine „Google” nicht aufgezeigt, aber früher vorhanden waren, weiterhin (wenn auch nur befristet) als Abbild des früheren Standes einer Webseite im „Cache” gespeichert sind und dort, zu welchem Zweck auch immer, gezielt gesucht werden können. Eine solche Suche nach bebilderten Kaufangeboten „im Archiv” wird ein Kaufinteressent als Internetnutzer regelmäßig auch nicht anstellen. Denn der Nutzer, welcher sich für einen bestimmten Artikel interessiert, wird ganz selbstverständlich die zeitlich aktuelle Internetseite der Suchmaschine, nicht aber deren Archiv („Cache”) ansteuern, zumal dieses nicht ohne weitere Zwischenschritte aufgerufen werden kann. Selbst wenn man insoweit anderer Meinung sein wollte, war es im vorliegenden Fall dem Beklagten jedenfalls nicht zumutbar, in der kurzen Zeitspanne zwischen der Abgabe der Unterlassungserklärung (26. März 2014) und der Überprüfung im „Cache” der Suchmaschine „Google” (am 8. April 2014) auch die Archive der gängigen Internetdienste darauf zu überprüfen, ob die beanstandete Abbildung dort möglicherweise noch auffindbar war. Ohne dass dieser Frage weiter nachgegangen werden müsste, erscheint es im Übrigen auch durchaus zweifelhaft, ob der Beklagte in der kurzen Zeitspanne bis zum 8. April 2014 überhaupt eine realistische Chance gehabt hätte, bei dem Betreiber von „Google” eine Entfernung des Lichtbildes aus dem „Cache” durchzusetzen.“

Auch aus der seinerzeit abgegebenen Unterlassungserklärung ergeben sich der Anspruch nicht: „Diese vertragliche Erklärung kann nicht (weitergehend) dahin ausgelegt werden, dass der Beklagte auch verpflichtet sein sollte, dass beanstandete Lichtbild über die Internetplattform „eBay” hinaus vollständig aus dem Internet zu entfernen, namentlich dafür zu sorgen, dass das Lichtbild auch aus den Internetsuchmaschinen bzw. deren „Caches” entfernt wurde. Denn bei der Erklärung handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Unterlassungserklärung, der eine weitergehende Verpflichtung zur Entfernung des Lichtbildes fehlt. Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass der Schuldner der Unterlassungserklärung in – wie ausgeführt – unverhältnismäßiger Weise darüber hinaus verpflichtet sein sollte, zwecks Meidung der versprochenen Strafe dafür zu sorgen, dass das beanstandete Lichtbild überhaupt nicht mehr im Internet bzw. in Suchmaschinen aufgefunden werden konnte.

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