Abmahnung wegen von Amazon abgegebener ungültiger Preisempfehlungen

Händler bei Amazon benötigen in vielerlei Hinsicht gute Nerven. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass mitunter ein gesetzeskonformes Verhalten nicht möglich ist und dadurch eine wettbewerbswidrige Abmahnung droht. So ist es einem Uhrenhändler ergangen, der über Amazon eine Uhr der Marke “Casio” zu einem Preis von 19,90 EUR anbot. Über der Preisangabe befand sich der Hinweis “Unverb. Preisempf.:” und dahinter die durchgestrichene Angabe “EUR 39,90”. Die Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung kann nur von Amazon als Plattformbetreiber eingestellt oder verändert werden. Eine Mitbewerberin sah in dem Angebot einen Wettbewerbsverstoß, da die Preisempfehlung nicht mehr bestanden habe. Sie erhob daher gegen den Uhren-Händler Klage auf Unterlassung.

Der BGH entschied mit Uhrteil vom 03.03.2016, I ZR 110/15 zugunsten des Abmahners. Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung sei irreführend, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbrauchspreis ermittelt worden oder wenn sie im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht mehr gültig sei. Letzteres sei hier der Fall gewesen. Bei der angebotenen Uhr habe es sich um ein Auslaufmodell des Herstellers gehandelt, das zwar noch habe geliefert werden können, aber in den Fachhandels- und Endkundenportalen nicht mehr angeboten worden sei. Zwar könne die Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung ebenso wie ihre Veränderung nur von Amazon vorgenommen werden. Dem Händler sei es nicht möglich die inhaltliche Gestaltung des Angebots vollständig zu beherrschen. Dadurch könne ein vom Händler eingestelltes Angebot im Falle der Hinzufügung unzutreffender Angaben irreführend werden. Dieser Umstand ändere aber nichts an der Haftung des Händlers. Da sich der Händler der inhaltlichen Einflussnahme von Amazon unterwerfe, müsse er auch mit der hiermit potentiell verbundenen Verfälschung seines Angebots rechnen. Der Händler übernehme, ohne sich ein vertragliches Entscheidungs- oder Kontrollrecht vorzubehalten, die Gewähr für die Richtigkeit der von Amazon vorgenommenen Angaben.

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