Wer zahlt, wenn eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen wurde?

(1) Auch wenn mitunter die Empörung der Betroffenen groß ist, in den meisten Fällen werden Abmahnungen zu Recht ausgesprochen. In dieser Konstellation kann nur empfohlen werden, den Schaden zu begrenzen und aus den Fehlern zu lernen. Aber gelegentlich kommt es vor, dass eine Abmahnung trotz Vorliegens eines Verstoßes rechtsmissbräuchlich ist oder schlicht weg zu Unrecht ausgesprochen wurde, zum Beispiel weil der beanstandete Gesetzesverstoß gar nicht begangen wurde. In dieser Konstellation fragen sich die Betroffenen, wer die Kosten für den mit der Abwehr der Abmahnung beauftragten Anwalt zu tragen hat.

Wer Adressat einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung ist, kann die Kosten für den eigenen Anwalt vom Gegner erstattet verlangen. Dies ist unstreitig. Der Abgemahnte muß in einem möglichen Gerichtsverfahren allerdings Indizien vortragen und auch beweisen, die den Verdacht einer Rechtsmissbräuchlichkeit begründen. Dies ist nicht immer einfach und wird von en Gerichten auch ganz unterschiedlich beurteilt.

Wer eine Abmahnung erhält und den Verstoß nicht begangen hat oder wenn bezüglich des gerügten Verstoßes die Rechtslage unklar ist, muß die Kosten für den in dieser Angelegenheit beauftragten Anwalt grundsätzlich selbst tragen. Es ist ein allgemeines Lebensrisiko, zu Unrecht in Anspruch genommen zu werden. Wer sich zur Abwehr einer unbegründeten Forderung eines Anwaltes bedient, muß hierfür selbst einstehen. Etwas anderes gilt, wenn der Betroffene betrügerisch oder in sittenwidrigerweise (zum Beispiel rechtsmissbräuchliche Abmahnung) in Anspruch genommen wird, oder wenn das Verhalten des Anspruchssteller den Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt (Verletzung der allgemeinen Persönlichkeit oder des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs).

Über eine Fallkonstellation der besonderen Art und Weise hatte das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 08.05.2012, 407 HKO 15/12, zu entscheiden. Ein Mitbewerber hatte seinen Kollegen gleich zweimal in kurzen Abständen hintereinander wettbewerbsrechtlich abgemahnt. Der Mitbewerber hatte offensichtlich aufgrund einer fehlerhaften Browsereinstellung bestimmte Informationen auf der Internetseite des Abgemahnten nicht sehen können und diesen deswegen abgemahnt. In beiden Fällen hat der betroffene Abgemahnte die Abmahnungen durch seinen Anwalt zurückweisen lassen, weil der begangene Verstoß nicht vorlag. Hierfür verlangte er von dem Abmahner die Anwaltskosten erstattet und klagte diese vor dem Landgericht Hamburg ein. Das Landgericht Hamburg meinte: „Wer schlecht recherchiert, mehr oder weniger ins Blaue hinein abmahnt, hat für die Folgen seines Verhaltens einzustehen.“ Das Gericht sah in diesem wiederholten Abmahnen einen Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Zudem stufte es die Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich ein.

Fazit:

Hätte der Mitbewerber es bei einer (zu Unrecht ausgesprochenen) Abmahnung belassen, hätte er sich auf das so genannte „Verfahrensrechtliche Privileg“ berufen können und hätte nicht die Kosten der Gegenseite tragen müssen. Durch das wiederholte Abmahnen des Kollegen ohne Grund war jedoch die Schwelle des Zumutbaren überschritten mit der Folge, die dadurch bei dem Gegner entstandenen Kosten tragen zu müssen.

Wie kann ich Ihnen helfen!

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereich dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.


Besteht eine Aufklärungspflicht, wenn eine Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen wurde!

Geschrieben von Virabell Schuster am 24. Dezember 2013

UpDate (2): Zu Unrecht ausgesprochene Abmahnungen können verschiedene Risiken mit sich bringen, und zwar sowohl für den Abmahner als auch für den Abgemahnten. Im obigen Bericht ging es um die Frage, wer die Kosten für eine Verteidigung gegen die Abmahnung bezahlt, wenn diese zu Unrecht erfolgte. Hier geht es um die Frage, ob der Abgemahnte eine Aufklärungspflicht hat, wenn der Abmahner bei der Abmahnung einem Irrtum unterliegt, etwa weil der Abgemahnte den Anschein eines Verstoßes gesetzt hat (zum Beispiel durch den Verkauf von mehreren Autos in kurzer Zeit). Das LG Münster verneinte mit Urteil vom 26.06.2013, 026 O 76/12, eine solche Aufklärungspflicht. Eine Aufklärungspflicht besteht grundsätzlich nicht, lediglich in Ausnahmefällen, nämlich im Falle einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung oder im Falle einer wettbewerbsrechtlichen Störung.

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