Abmahnung der Firma SmokerStore GmbH wegen Verwendung der Wortmarke Taifun

Es liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Firma SmokerStore GmbH aus Schwelm vor. Die Firma SmokerStore GmbH wird anwaltlich vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Sven J. Mühlberger, Aleksander Silic, Antje Freese aus Waiblingen. In der Abmahnung wird mitgeteilt, dass die Firma SmokerStore GmbH ausschließliche Lizenznehmerin der deutschen Wortmarke „Taifun“ (Registernummer DE 302012041471) ist. In der Abmahnung lässt die Firma SmokerStore GmbH vorwerfen, in einem Onlineshop unter Verstoß gegen das Markenrecht die Wortmarke „Taifun“ für elektronische Rauchprodukte benutzt zu haben. Es wird aufgefordert, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben (ein Entwurf liegt der Abmahnung bei), Auskunft über den Umfang der markenrechtswidrigen Benutzung zu erteilen, dadurch entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen und die durch die markenrechtliche Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Für den abgemahnten Markenrechtsverstoß wird ein Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 EUR festgesetzt und Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von netto 1.531,90 EUR (1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale) gefordert.

Allgemeine Hinweise zu markenrechtlichen Abmahnungen:

Markenrechtliche Abmahnungen bergen ein besonders hohes Kostenrisiko. Zum einen sind die Kosten der Abmahnungen sehr hoch. Außerdem wird neben Anwaltskosten regelmäßig auch ein Schadensersatz geltend gemacht. Um diesen berechnen zu können, fordert der Markeninhaber regelmäßig Auskunft über Art und Umfang der markenrechtswidrigen Benutzung.

Allgemeiner Hinweis zur Abgabe der Unterlassungserklärung:

Unterschreiben Sie im Zweifel nicht die den Abmahnungen beigefügten vorformulierten Erklärungen. Häufig sind diese zu weit gefasst und die Vertragsstrafe ist zu hoch angesetzt. Lassen Sie sich im Zweifel beim Entwurf einer modifizierten Unterlassungserklärung beraten. Denn eine einmal unterschriebene Unterlassungserklärung ist zeitlich unbegrenzt gültig und kann nicht wieder aufgehoben werden.

Wichtiger Hinweis für Privatverkäufer:

Insbesondere abgemahnten Privatverkäufern ist dringend anzuraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht voreilig zu unterschreiben, sondern zunächst zu prüfen, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Allerdings sind zum Schutz des Markenrechts die Grenzen zum gewerblichen Handeln sehr schnell überschritten. Gerade abgemahnte Privatverkäufer sollten sich unbedingt anwaltlich beraten lassen und davon absehen, ihr eigenes subjektives Rechtsempfinden der Entscheidung zugrunde zu legen.

Wie kann ich Ihnen helfen!

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

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