Erweist sich der in öffentlicher Pfandversteigerung ersteigerte PKW als mangelhaft, schuldet der Pfandleiher dem Käufer für Aufwendungen (Zulassung, Öl, Benzin) kein Ersatz nach
§ 284 BGB in Verbindung mit § 445 BGB (AG Krefeld, 4 C 245/06).
Erweist sich der in öffentlicher Pfandversteigerung ersteigerte PKW als mangelhaft, schuldet der Pfandleiher dem Käufer für Aufwendungen (Zulassung, Öl, Benzin) kein Ersatz nach
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