Abmahnung wegen Kappe Don Ed Hardy: Keine Erstattung von Abmahnkosten! UpDate!

Die Parteien, eine private Ebay-Verkäuferin und die exklusive Sublizenznehmerin für Kleidungsstücke und Kopfbedeckungen der Marken „Ed Hardy“ und „Don Ed Hardy“, die mit Grafiken und Logos im Stil einer Tätowierung versehen sind, stritten im Jahr 2008 vor dem Amtsgericht Frankfurt um die Erstattung von Abmahnkosten für eine urheberrechtliche Abmahnung.

Die Klägerin, die Firma K&K Logistics, Inhaber Herr Clemens Kappler, hatte die Beklagte wegen dem Angebot einer Baseballkappe, auf der ein Tigerkopf im Stil einer Tätowierung appliziert war, wegen angeblichem Verstoß gegen das Markenrecht und das Urheberecht im November 2007 abgemahnt. Die Beklagte hatte die Kappe als private Verkäuferin im Internetauktionshaus ebay zum Kauf angeboten.

In der Abmahnung wurde vorgeworfen, dass die Gestaltung der angebotenen Kappe durch die verwendeten Aufdrucke identisch mit derjenigen seien, die auf Kopfbedeckungen und anderen Bekleidungsstücken der Marke „Don Ed Hardy“ zu finden seien; bei den Grafiken der angebotenen Kappe handele es sich als persönliche geistige Schöpfung um ein urheberrechtlich geschütztes Werk; dieses sei auf der Kappe abgebildet, weswegen ein Urheberrechtsverstoß vorliege. Die Abgemahnte zahlte die Abmahnkosten nicht, so dass die Klägerin die Kosten für die Abmahnung einklagte.

Das Amtsgericht Frankfurt lehnte mit Urteil vom 01.12.2008, Az. 29 C 1082/08 – 21 [rechtskräftig], den Kostenerstattungsanspruch ab. Das Gericht führte aus:

„[….]. Fehlt es jedoch in Ausnahmefällen an dem Merkmal der Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes für die Aufforderung zur Unterlassung, liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung des materiellen Kostenerstattungsanspruches nicht vor. So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat eine Vielzahl von Indizien vorgetragen, die in einer Gesamtschau die Annahme schlüssig erscheinen lassen, dass die Klägerin zur Vornahme der entsprechenden Abmahnung selbst im Stande gewesen wäre und die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs rechtsmissbräuchlich ist. [….].

UpDate – Allgemeiner Hinweis

Nach wie vor werden Bekleidungsstücke mit der Kennzeichnung „Ed Hardy“ und „Don Ed Hardy“ in Internetauktionshäusern insbesondere im Internetauktionshaus eBay von gewerblichen als auch privaten Verkäufern angeboten. Wer Plagiate verkauft oder Bekleidungsstücke, die ähnliche Motive aufweisen, riskiert eine Abmahnung zu bekommen. Diesbezüglich sind auch Privatverkäufer gefährdet, da sie zumindest für Urheberechtsverstöße einzustehen haben. Denn sofern auf Bekleidungsstücke angebrachte Grafiken eine persönliche geistige Schöpfung einer bestimmten Person darstellen (zum Beispiel des Künstlers Don Ed Hardy) genießen diese Urheberrechtsschutz, der auch von privaten Verkäufern zu beachten ist. Gewerbliche Verkäufer müssen vor allem darauf achten, dass an den zum Kauf angebotenen Originalprodukten die sogenannte Erschöpfung eingetreten ist (eine Weiterverbreitung oder Benutzung der Ware darf durch den Berechtigten nicht verboten werden, wenn die Ware durch den Berechtigten oder mit seiner Zustimmung im Gebiet der EU  bzw. des EWR in den Verkehr gebracht wurde).

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, weil Sie Bekleidungsstücke mit Motiven des Künstlers Don Ed Hardy angeboten haben, können Sie diese Abmahnung hier per Fax (02154/605905) oder Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. 

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