Zur Haftung bei rechtsmissbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

Der BGH hat mit Urteil vom 29.11.2011, XI ZR 370/10, die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt sowie über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, die diese Haftung regeln.

Der Beklagte des Rechtsstreits erhielt eine Kreditkarte von der klagenden Bank. Mit dieser konnte der Kunde auch Geld vom Geldautomaten abheben. In den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen war geregelt, dass die Bank den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 € pro Tag begrenzt. Weiter war der Karteninhaber verpflichtet, Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte der Bank unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € haften.

In einer Sommernacht im August 2009 wurden an den Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 €. Dabei wurde die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet. Die Bank belastete das Girokonto des Bankkunden mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Der Kunde widersprach den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag. Die Bank verlangte von dem Kunden Ausgleich der Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften sowie für die Erstellung eines Kontoauszugs in Höhe von insgesamt noch 2.996 €. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht gaben der Klage der Bank statt. Doch der geschädigte Bankkunde blieb hartnäckig und legte beim Bundesgerichtshof Revision ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten Entscheidung.

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 – XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 f.; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 – XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10) in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder – was hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen.

Weiter erfasst eine von der kontoführenden Bank im konkreten Fall in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhaber nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR haften soll, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die Haftung des Karteninhaber bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Der beklagte Karteninhaber kann sich damit auf die Haftungsgrenze von 50 Euro unabhängig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt hat.

Schließlich schützt ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber, sodass dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die die Karte ausstellende Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29.11.2011, Nr. 189/2011

Wurde von Ihrem Konto unbefugt Geld abgehoben, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  • Überprüfen Sie zunächst regelmäßig Ihre Kontoauszüge.
  • Zeigen Sie unbefugte Geldabhebungen von Ihrem Konto unverzüglich an.
  • Lassen Sie sich nicht leichtfertig ein Mitverschulden oder gar ein vorsätzlich oder grob fahrlässigen Umgang mit Ihrer EC-Karte vorhalten.
  • Machen Sie keine vorschnellen Angaben gegenüber der Bank, sondern prüfen Sie erst, inwieweit die Äußerungen Einfluss auf ein mögliches Mitverschulden bei der Haftungsfrage haben.
  • Lassen Sie sich im Zweifel beraten!

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