Haftung des Verkäufers von Goldschmuck für die Angabe des Goldgehaltes!

Der Goldpreis ist aktuell wieder auf einem hohen Niveau angelangt. Und so wird Gold gerne als Schmuckstück und Wertanlage gekauft. Doch beim Kauf und auch beim Verkauf von Goldschmuck ist Vorsicht geboten. Wer zum Beispiel als Verkäufer wissentlich oder auch nur unbeabsichtigt ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht und an den falschen Käufer gerät, zahlt drauf.

So erging es einem Verkäufer bei eBay. Er bot ein vergoldetes Armband an und zwar in der Kategorie „Edelmetall: Gold“ und beschrieb es als „massives goldenes Armband“ unter Angabe des Goldgehaltes „750er/18 kt“. Der Käufer erwarb das Armband für 500,00 EUR. Als er feststellte, dass es nur vergoldet war, trat er vom Kaufvertrag zurück und verklagte den Verkäufer auf Schadensersatz in Höhe von etwa 1.500,00 EUR (Goldwert des Armbandes 2.000,00 EUR abzüglich Kaufpreis). Das Landgericht Karlsruhe – geografisch nicht weit entfernt von der Goldstadt Pforzheim gelegen und damit wahrscheinlich besonders kundig – gab der Schadensersatzklage des Käufers statt.

Begründung: Zwar sei der Anzeigetext „massives goldenes Armband“ auch dahingehend zu verstehen, dass es sich bei dem Armband um ein golden aussehendes Armband von massiver Form und Gestalt handele. Allerdings seien auch die Angaben in den Kategorien zu berücksichtigen und der Umstand, dass im Text von 750er Gold und von 18 Karat die Rede war. Dies könne nur so verstanden werden, dass der Verkäufer ein Armband aus Massivgold angeboten habe. Dies bestätigen auch die Bestimmungen aus dem Feingehaltgesetz, die an den Verkäufer von Gold- und Silberwaren erhöhte Anforderungen stellen. Im Ergebnis musste der Verkäufer das Armband liefern und noch 1.500,00 EUR drauf zahlen.

Praxistipp: Sind Sie Verkäufer von Gold- und Silberschmuck, dann überprüfen Sie Ihre Angebote dahingehend, ob der angegebene Feingehalt auch tatsächlich vorliegt und/oder ob die Beschreibung des Feingehaltes nicht widersprüchlich ist. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie Ihre Angebote prüfen. Die Kanzlei steht Ihnen gerne zur Verfügung.

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