Abmahnung wegen fehlenden Pflichtinformationen nach § 18 BatterieGesetz im Onlinehandel

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 23.05.2013, 4 U 196/12, unter anderem entschieden, dass die Verpflichtung aus § 18 BattG, die Verbraucher als künftige Käufer darauf hinzuweisen, dass für Batterien eine Rückgabepflicht besteht und dass die Möglichkeit der kostenlosen Rückgabe an den Verkäufer gegeben ist, ähnlich einem Warnhinweis eine Markverhaltensregel darstellt. Sofern also beim Verkauf von Batterien der Verkäufer es unterlässt, die Pflichtangaben gemäß § 18 BattG zu machen, kann dieses Verhalten wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Konkret geht es um folgende Hinweise:

 

„Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,

1. dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,

2. dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und

3. welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 (durchgestrichene Mülltonne)  und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 (Zeichen Hg, Cd, Pb) haben.

Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.“

Ein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß liegt allerdings dann nicht vor, wenn ein Onlinehändler diese Informationspflichten zwar erfüllt, dabei jedoch auf die seit dem 01.12.2009 nicht mehr gültige Batterieverordnung verweist anstatt auf das gültige BattG. Voraussetzung ist jedoch, dass abgesehen von der falschen Gesetzesbezeichnung die Informationspflichten ansonsten vollständig und richtig erfüllt sind. Das OLG Hamm verneinte in diesem Fall eine Fehlvorstellung der Verbraucher. Denn die unrichtige Angabe sei nicht geeignet, die Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen, da der Hinweis auf die veraltete BattV dem Verbraucher beim Kauf keinerlei Vorteile in Aussicht stelle und die Kaufentscheidung nicht beeinflusse. Denn dem Verbraucher sei durch den Hinweis klar, dass er die gekauften Batterien zurückgeben müsse.

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