Abmahnung wegen unzutreffender Verwendung der Bezeichnung Geschäftsführer

Ein Einzelunternehmer, der mit Zahnaufhellungsprodukten bzw. Zahnpastaartikel handelt, bezeichnete sich im Impressum seiner Internetseite, sowie auf Facebook und in seinem eBay-Shop als Geschäftsführer, obgleich er keine GmbH hatte. Das OLG München stufte mit Urteil vom 14.11.2013, 6 U 1888/13, diese Bezeichnung als irreführend gemäß § 5 I 2 Nr. 3 UWG ein. Dabei legte das Gericht das Verständnis der Verbraucher zugrunde, die an dem Angebot des Einzelunternehmers, nämlich an Zahnaufhellungsprodukten bzw. Zahnpastaartikel, ein Kaufinteresse hatte. Unter Zugrundelegung dessen stellte das Gericht fest:

„Die unzutreffende Bezeichnung des Antragsgegners als “Geschäftsführer” in der Anbieterkennung der drei streitgegenständlichen Impressen ist auch geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Denn für den Verbraucher, der Waren im Internet erwirbt ist die Frage, mit welchem Vertragspartner der Vertrag geschlossen wird, durchaus von Bedeutung für seine Kaufentschließung. Für die Beurteilung der wettbewerblichen Relevanz der streitgegenständlichen Angaben ist die vom Gesetzgeber in § 5 a Abs. 3 UWG vorgenommene Wertung heranzuziehen. Danach ist der Verbraucher über alle für seine Kaufentscheidung wesentlichen Informationen korrekt aufzuklären. Gerade im Rahmen eines Impressums erwartet der Verbraucher rechtlich zutreffende Informationen über den Diensteanbieter, seinen potentiellen Vertragspartner. Er geht daher aufgrund der Bezeichnung “Geschäftsführer” in einem Impressum davon aus, dass es sich um den Vertretungsberechtigten einer juristischen Person handelt. Sind die Angaben zu dem Vertragsunternehmen im Impressum jedoch unrichtig, da es sich bei der bezeichneten Firma “L.D. ® WHITENING” nicht um eine juristische Person handelt, und geht der Verbraucher daher irrig aufgrund der Bezeichnung “Geschäftsführer” davon aus, dass der Vertrag mit der genannten Firma “L. D. ® WHITENING” zustande kommt, obwohl es sich bei dieser tatsächlich um eine Einzelhandelsfirma handelt, ist diese Fehlvorstellung über den tatsächlichen Vertragspartner für die Kaufentscheidung relevant.“

Praxistipp:

Es muß generell davon abgeraten werden, den Geschäftsinhaber eines Gewerbes, sei es nun im Handelsregister eingetragen oder nicht, als Geschäftsführer zu bezeichnen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich bei der im Handelsregister eingetragenen Firma um eine juristische Person handelt. In diesem Fall wäre die Bezeichnung zutreffend. Wer sich jedoch als Betreiber eines Geschäftes Geschäftsführer nennt, riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

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