Um den Verbraucher davor zu schützen, ungewollt in kostenpflichtige Abofallen zu treten, ist im Gesetz geregelt, dass der Verbraucher vor Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. (so genannte Button-Lösung). Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist (zum Beispiel: „Zahlungspflichtig bestellen“). Über die Frage, wie eindeutig diese Formulierung nun konkret sein muß, kann es zum Streit kommen.
Über einen solchen Streit hatte unter anderem das AG Köln mit Urteil vom 28.04.2014, 142 C 354/13, zu entscheiden. Streitgegenstand war der Abschluss eines 6-monatigen Abos über einen Zwangsversteigerungskalender. Der entsprechende Bestell-Link war wie folgt beschriftet: „Zum Bestellen und Kaufen nur noch eine Bestellmail“. Der Kunde bestellte das Abo, bezahlte jedoch nicht die Gebühr. Diese wurde schließlich von dem Unternehmer erfolglos eingeklagt. Das Gericht meinte, es sei kein Vertrag zustande gekommen, da der Bestell-Button unzulässig beschriftet war. Die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ bestehe aus zwei Elementen, nämlich der Willenserklärung selbst (Bestellen) und dem zum Ausdruckbringen eines Rechtsbindungswillens (Zahlungspflichtigkeit). Die Formulierung „Zum Bestellen und Kaufen fehlt nur eine Bestellmail“ verknüpfe hingegen lediglich zwei Formen der Willenserklärung miteinander, nämlich „Bestellen und Kaufen“. Das Kaufen müsse aber auch nicht zwingend eine Zahlungspflicht beinhalten. So gebe es Kaufformen, die zunächst keine Zahlungspflicht auslösen, wie z.B. den Kauf auf Probe. Der Begriff passe im konkreten Fall zudem sprachlich nicht, da Vertragsgegenstand ein Abonnement sei. Hinzukam, dass über das Widerrufsrecht falsch informiert worden war. Das Gericht stufte den Kalender nicht als Zeitschrift, sondern als E-Papier ein. Der Unternehmer hatte in diesem Zusammenhang einen falschen Paragrafen angegeben.
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