Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf bei fehlender Verkehrssicherheit (TÜV neu)

Rücktritt beim GebrauchtwagenkaufDer Gebrauchtwagenkauf ist regelmäßig Glückssache. Denn nicht selten leidet der Gebrauchtwagen an irgendwelchen versteckten Mängel oder es wird seitens des Verkäufers etwas verschwiegen oder vorgetäuscht. So ging es einem Privatkäufer, der von einem Händler einen13 Jahre alten PKW für 5.000,00 EUR kaufte. Noch am Kauftag erhielt der PKW die TÜV-Plakette. Am Tag nach dem Kauf versagte der Motor mehrfach. Der Käufer ließt den PKW untersuchen. Es wurden erhebliche und die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Korrosion festgestellt. Der Käufer trat daher vom Kaufvertrag zurück. Der Verkäufer rügte, dass er keine Möglichkeit zur Nachbesserung hatte. Insofern ist wichtig zu wissen, dass vor Ausübung des Rücktritts der Verkäufer grundsätzlich das Recht der Nachbesserung erhalten muß. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, nämlich dann, wenn die Nachbesserung dem Käufer unzumutbar ist.

Der BGH hat mit Urteil vom 15.04.2015, VIII ZR 80/14, in dem oben beschriebenen Fall entschieden, dass dem Käufer ein sofortiges Rücktrittsrecht zusteht. Das gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, weil es entgegen der vereinbarten Beschaffenheit aufgrund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette rechtfertigte. Aus diesem Grunde war eine Nachbesserungsverlangen nicht notwendig (§440 I BGB) weil unzumutbar.

Wichtiger Hinweis:

Wenn Sie Ärger beim Autokauf haben, dann lassen Sie im Zweifel prüfen, welche Rechte Ihnen zustehen. Neben dem Rücktrittsrecht, welches strenge Voraussetzungen hat, bestehen auch Minderungsrechte oder Schadensersatzansprüche. Wer hier bei der Anspruchsdurchsetzung Fehler begeht, kann seine Ansprüche verlieren. Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie die Kanzlei gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses erste Gespräch entstehen noch keine Kosten.

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