Schlechte Bewertung in Hotelbewertungsportal entfernen lassen?

BewertungHotelbewertungen sind immer häufiger Gegenstand gerichtlicher Streitigkeiten. Probleme gibt es immer dann, wenn die Bewertung schlecht ausfällt. Insbesondere stellt sich dann die Frage, gegen wen Ansprüche auf Entfernung/Unterlassung geltend gemacht werden können. Da die Bewertung regelmäßig anonym oder unter Pseudonym abgegeben wird, ist der erste Ansprechpartner für den Anspruch der Betreiber des Bewertungsportals. Allerdings stellt sich dann die Frage, was konkret vom Betreiber des Bewertungsportals verlangt werden kann.

Der BGH hat mit Urteil vom 19.03.2015, I ZR 94/13, entschieden, dass der Betreiber eines Hotelbewertungsportals vom Hotelinhaber nicht auf Unterlassung einer unwahren Tatsachenbehauptung in Anspruch genommen werden kann, wenn dieser nach Beanstandung der Bewertung diese sofort löscht. Gegenstand der Beanstandung war die Aussage: „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“. Der BGH ist der Ansicht, dass die Haftung eines Diensteanbieters i. S. d. § 2 Nr. 1 TMG, der eine neutrale Rolle einnimmt, nach § 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG eingeschränkt sei. Er haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dazu zählen die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Im konkreten Fall habe der Portalbetreiber keine spezifische Prüfungspflicht verletzt. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen sei ihr nicht zumutbar. Eine Haftung auf Unterlassung bestehe in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt.

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