Einladungs-E-Mail von Facebook an nicht registrierte Mitglieder ist unzulässig!

Unzulässige Email von FacebookNicht jeder Internetnutzer ist zugleich Mitglied bei Facebook und möchte es auch nicht werden. Doch dies schützt nicht davor, ungefragt und ungewollt Einladungs-E-Mails von Freunden über bzw. von Facebook zu erhalten (Facebook-Funktion „Freunde finden“). Hier stellt sich die Frage, ob eine solche Einladungs-E-Mails zulässig oder eine unzumutbare Belästigung darstellt.

Der BGH hatte mit Urteil vom 14. Januar 2016, I ZR 65/14, über diese Frage zu unterscheiden. Konkret nahm der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland die Beklagte, die in Irland ansässige Beklagte “Facebook” wegen der Gestaltung der von ihr bereit gestellten Funktion “Freunde finden”, mit der der Nutzer veranlasst wird, seine E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von “Facebook” zu importieren, und wegen der Versendung von Einladungs-E-Mails an bisher nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen auf Unterlassung in Anspruch. Der BGH hat wie folgt entschieden:

„Einladungs-E-Mails von “Facebook” an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Die Einladungs-E-Mails sind Werbung der Beklagten, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei “Facebook” registrierenden Nutzer ausgelöst wird, weil es sich um eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Funktion handelt, mit der Dritte auf das Angebot von “Facebook” aufmerksam gemacht werden sollen. Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des “Facebook”-Nutzers, sondern als Werbung der Beklagten verstanden.

Durch die Angaben, die die Beklagte im November 2010 bei der Registrierung für die Facebook-Funktion “Freunde finden” gemacht hat, hat die Beklagte sich registrierende Nutzer entgegen § 5 UWG** über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten getäuscht. Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis “Sind deine Freunde schon bei Facebook?” klärt nicht darüber auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei “Facebook” registriert sind. Die unter dem elektronischen Verweis “Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert” hinterlegten weitergehenden Informationen können die Irreführung nicht ausräumen, weil ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt ist.“

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 007/2016 vom 14.01.2016

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