Berechtigt überhöhter Spritverbrauch zum Rücktritt vom Autokauf?

Überhöhter SpritverbrauchHäufiger Streitpunkt beim Autokauf ist ein überhöhter Spritverbrauch. Besonders problematisch ist, da es verschiedene Meßmethoden gibt, den Spritverbrauch zu ermitteln. Über diese Frage hatte daher das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 08.06.2015, 2 U 163/14, zu entscheiden. Es ging um folgende Problematik: Der Kläger des Verfahrens leaste beim beklagten Autohaus für 30.290,00 EUR den Neuwagen Dodge Nitro SXT mit 2,8 l Dieselmotor. Das Verkaufsprospekt wies Verbrauchswerte von innerorts 11,7 l/100 km, außerorts 7,5 l/100 km und kombiniert 9,0 l/100 km aus, ermittelt nach “dem vorgeschriebenen Messverfahren (Richtlinie 80/1268/EWG)”. In der Folgezeit beanstandete der Kläger u.a. einen überhöhten Kraftstoffverbrauch und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Erst in zweiter Instanz bekam der Autohändler Recht und der Rücktritt wurde abgewiesen. Das OLG Hamm entschied, dass nach der Prospektangabe auf eine richtlinienkonforme Verbrauchsermittlung abzustellen sei. Die Richtlinie 80/1268/EWG erlaube es, sowohl den konkreten Fahrwiderstand des geprüften Fahrzeuges (so in erster Instanz geschehen) zu legen als auch die diesbezüglichen, unabhängig vom konkreten Fahrzeug abstrakt festgelegten Werte einer Tabelle der weiteren Richtlinie 70/229/EWG. Wähle man die zweitgenannte Prüfungsmöglichkeit (so in zweiter Instanz), liege der Mehrverbrauch bei allen Einsatzvarianten unter 9 % über den Prospektwerten. Im Durchschnitt betrage der Mehrverbrauch dann 8,11 %. Hiernach stelle er keinen erheblichen Mangel dar. Da beide Prüfungsmethoden nach der Richtlinie möglich seien, die Richtlinie keiner Methode den Vorzug gebe, könne ein Käufer nur erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Verbrauchswerte, nach der einen oder der anderen Methode ermittelt, eingehalten würden. Im Ergebnis musste sich der Käufer des Fahrzeuges mit dem überhöhten Spritverbrauch abfinden.

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