Abmahnung wegen Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-/Nachher-Bilder

Abmahnung wegen Vorher- Nachher-BilderSchönheitsoperationen erfreuen sich auch in Deutschland zunehmender Beliebtheit. Die Kosten einer Schönheitsbehandlung sind jedoch mitunter sehr hoch, ebenso die Konkurrenz in diesem Marktsegment. Denn mittlerweile bieten nicht nur spezielle Schönheitskliniken solche Behandlungen an, sondern auch Haut- oder sonstige Ärzte. Um hier an Kundschaft zu gelangen, werden häufig mit Vorher-/Nachher-Bilder geworben.

Das Oberlandegericht hatte mit Urteil vom 08.06.2016, 9 U 1362/15, über die Zulässigkeit einer solchen Werbung zu entscheiden. Eine Schönheitsklinik war auf ihrer Internetseite für plastisch-chirurgische Eingriffe und zeigte hierfür Patientinnen vor und nach einer solchen Behandlung. Das Oberlandesgericht entschied, dass in der Präsentation der Bilder ein Verstoß gegen § 11 Absatz 1 Satz 3 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) zu sehen ist. Nach dieser Bestimmung darf für Schönheitsoperationen nicht mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. An der Unzulässigkeit der Bilddarstellung ändert sich nach Auffassung der Richter auch nichts dadurch, dass die Bilder auf der Internetseite erst nach einer Registrierung aufgerufen werden können und im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass das Bildmaterial nur den Patienten zugänglich gemacht werden soll, die sich schon eingehend informiert haben; denn der Gesetzgeber hat die Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern gänzlich verboten.

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