Anspruch auf Unterlassung nach Fotografieren eines Kalbs und Veröffentlichung des Fotos!

Der Drang, alles und jeden zu fotografieren und diese Fotos sodann mit der Allgemeinheit über soziale Medien zu teilen, ist häufig anzutreffen. Auf der Beliebtheitsskala der Motive ganz oben stehen dabei Tiere, Baby und Urlaubskulissen. Doch dabei sind Regeln zu beachten. Darf alles fotografiert und sodann veröffentlich werden?

Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 22.06.2010, 111 C 33/10, beschäftigen. Es ging um das Foto eines Kalbs, welches anlässlich eines Besuchs auf einem Bauerhof angefertigt und sodann anlässlich einer „Kuh-Charity-Party“ von den Veranstaltern verwendet wurde. Die Eigentümer des Kalbs war damit nicht einverstanden und klagte auf Schadensersatz, allerdings ohne Erfolg.

Das Gericht stellt fest, dass durch das Fotografieren der Kuh nicht auf das Eigentum eingewirkt wurde. Der Fotografiervorgang habe die Eigentümerin des Kalbs nicht daran gehindert, mit dem Kalb nach Belieben zu verfahren und störe sie nicht in ihrem Besitz. Auch sein nicht das Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Zwar könne in der unzulässigen Fertigung und Verbreitung von Fotos grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen. Jedoch erfordere dies stets einen Bezug zur menschlichen Persönlichkeit, zum Beispiel dadurch, dass sich durch die abgebildeten Sachen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Eigentümers ziehen lassen. Durch die Fotos des Rinderkalbs lassen sich aber keine Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Klägerin schließen.

Wichtiger Hinweis:

Etwas anderes gilt natürlich, wenn Fotos von Personen ohne deren Zustimmung veröffentlich werden oder etwa bei Häusern oder Wohnungen, wo deren Eigentümer gestaltend tätig wird und sich daraus Rückschlüsse auf dessen Persönlichkeit und Lebensstil ziehen lassen. Es muß daher im Einzelfall immer geprüft werden, ob die Veröffentlichung zulässig ist oder nicht.

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