Werbung mit Garantie im Online-Handel – Abmahnung vermeiden!

Der Internethandel boomt. Die Konkurrenz wird immer größer. Da muß sich der Unternehmer was einfallen lassen, um neue Kundschaft zu gewinnen. Werbung ist das geeignete Mittel. Am besten auf der eigenen Website in der Artikelbeschreibung. Doch wie bekommt man die Kundschaft auf die eigene Website? Zum Beispiel mit dem Markennamen der Konkurrenz „auf Kundenfang gehen“. Wie Sie das richtig machen, lesen Sie in diesem Beitrag [Hier]. Ist der Kunde erst mal auf der Internetseite, sollte er idealerweise auch etwas kaufen. Wie bekommt man den Kunden dazu? Man bietet seine Produkte einfach mit einer Garantie an. Häufig sind die Produkte weit vor Ablauf der Garantie verbraucht, so zum Beispiel bei Tintenpatronen und Tonerkartuschen. Da geht man dann auch kein Risiko ein. Das einzige Risiko ist, die Werbung mit der Garantie richtig zu formulieren.

So bot ein Verkäufer auf seiner Internetseite Druckerpatronen und Kartuschen als Ersatz für Originalerzeugnisse von Markenherstellern an. Weiter fand sich auf der Seite unter der Überschrift „HQ-Patronen Garantie“ grafisch hervorgehoben die Angaben: „3 Jahre Garantie“ und unmittelbar darunter: „HQ-Patronen gewährt auf alle Produkte 3 Jahre Garantie“. Ein Konkurrent beanstandete die Werbung, weil in der Werbung keine Einzelheiten zu Inhalt, Umfang und Durchführung der Garantie gemäß § 477 BGB angegeben waren. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Der BGH stellte mit Urteil vom 14.04.2011, I ZR 133/09, fest:

„Die im Streitfall angegriffene Werbung enthält keine Garantieerklärung i. S. d. § 477 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für eine vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit zu erkennen gibt, dass er für alle Folgen des Fehlens einstehen will. Dagegen ist eine durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung im Zweifel eine bloße invitatio ad offerendum. So liegt der Fall auch hier“.

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