Dating- und Flirtportale erfreuen sich hoher Beliebtheit. Gewöhnlich kann man dort eine 14-tägige Premiummitgliedschaft für ein paar Euros erwerben und erst einmal alles testen. Im Kleingedruckten wird man darüber informiert, dass sich im Falle der Nichtkündigung die Mitgliedschaft automatisch um mehrere Monate verlängert und kostenpflichtig wird. Die monatlichen Gebühren betragen dann meist um die 90,00 EUR. Die Einzelheiten der Kündigungsbedingungen stehen zumeist in den verlinkten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Das LG Berlin hat nun mit Urteil vom 30.06.2016, 52 O 340/15, im Bezug auf die Firma Ideo Labs GmbH entschieden, dass eine derartige Gestaltung unwirksam ist. Das Unternehmen hätte die Kunden unmittelbar vor Vertragsabschluss klar und verständlich darüber informieren müssen, unter welchen Bedingungen sie den sich automatisch verlängernden Vertrag kündigen können. Auf der Webseite fehle ein Hinweis darauf, wie und mit welcher Frist zu kündigen ist, um der teuren Vertragsverlängerung zu entgehen. Ein bloßer Verweis auf die AGB des Unternehmens reiche hierfür nicht aus.
Das Gericht stelle weiter fest, dass bei digitalen Inhalten das eigentlich bestehende Widerrufsrecht des Verbrauchers zwar erlöschen könne, wenn der Kunde schon vor Ablauf der Widerspruchsfrist das Portal nutzen möchte. Diese Entscheidung müsse von Verbrauchern aber bewusst getroffen und ausdrücklich bestätigt werden. Die Erklärung dürfe nicht mit dem Vertragsabschluss oder anderen Erklärungen vermischt werden.
Auch würde der Portal-Betreiber seine Kunden unzureichend über das Widerrufsrecht informieren. Dafür genüge es nicht, dass die vorgeschriebene Widerrufsbelehrung unter einem Link mit der Aufschrift “AGB” abrufbar sei. Auch eine Klausel in den Datenschutzerklärungen der Webseiten ist nach dem Urteil unzulässig. Das Unternehmen hatte sich vorbehalten, die von Nutzern eingestellten Profile, Fotos und andere Inhalte allen Kunden auf sämtlichen Webseiten bereitzustellen, die das Unternehmen oder seine Kooperationspartner betrieben. Es sei nicht zu erkennen, unter welchen Bedingungen und an welche Webseiten die Inhalte weitergegeben werden können.
Lesen Sie hierzu auch folgende Beiträge: Ideo Labs , Be Beauty (EDates) , Flirtcafe.de , Flirtano GmbH , Prebyte Media GmbH (flirt-fever) , dateyard AG (snapfick.de), iMedia888 GmbH (thecasuallounge.ch)
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