Häufig beschreiben gewerbliche Onlinehändler ihre Ware mit Merkmalen, die bei Lichte betrachtet Selbstverständlichkeiten darstellen und damit wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Sehr beliebt sind Beschreibungsmerkmale wie „Hierbei handelt es sich um Originalware“ oder „Ich garantiere die Echtheit der Ware“. Derartige Beschreibungen können je nach Fallkonstellation und Warenangebot als eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit angesehen und daher […]