Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach sich ein Vertrag stillschweigend verlängert, solange er nicht bis zu einem festgelegten Datum gekündigt worden ist, wird als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil. Die Verlängerungsklausel darf in solchen Fällen nicht durch eine allgemeine Geschäftsbedingung festgelegt werden. Es ist vielmehr erforderlich, dass dies dem Verbraucher im Rahmen des Bestellvorgangs mitgeteilt wird. […]