Ein Goldan- und Verkäufer hatte mit der Aussage „Wir zahlen Höchstpreise für Ihren Goldschmuck“ geworben und eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten. Wie gefordert verpflichtete er sich, dies künftig zu unterlassen. In der Folgezeit warb der Goldan- und Verkäufer in seinem Ladengeschäft und im Internet stattdessen mit der Aussage: „Goldankauf zu Top Preisen“. Der Mitbewerber mahnte erneut […]